Braunschweig. Um die Ausbreitung des Corona-Virus zu bekämpfen, hat das Land Niedersachsen weitere Vorgaben erlassen.

Zur Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus hat das Land Niedersachsen weitere Vorgaben erlassen. Diese setzt die Stadt Braunschweig laut Mitteilung mit einer Allgemeinverfügung um. Betreibern von Hotels und vergleichbaren Einrichtungen ist es ab sofort untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbare Einrichtungen müssen ihren Betrieb grundsätzlich einstellen. Die Vorschriften für Restaurants werden präzisiert und Sonntagsöffnungen von Verkaufsstellen für den täglichen und gesundheitlichen Versorgungsbedarf geregelt.

Die Bestimmungen im Einzelnen:

Betreibern von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten, Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen, von Ferienzimmern, von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Dies gilt auch für Betreiber von Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen. Anschlussheilbehandlungen im Sinne des SGB V sind hiervon ausgenommen. Bereits beherbergte Personen haben ihre Rückreise unverzüglich, spätestens bis zum 25. März vorzunehmen.

Corona in Braunschweig- Alle Fakten auf einen Blick

Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe dürfen von den dort beschäftigen und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden, wenn sie sich in einer betreuten Unterkunft (zum Beispiel besondere Wohnform, Wohnheim) befinden; sie bei Erziehungsberechtigten oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder sie alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten. Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Für diesen Personenkreis ist eine Notbetreuung sicherzustellen. Dabei ist restriktiv zu verfahren. Das Betretungsverbot gilt nicht für Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten, Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen, hierzu zählen auch Wäschereien. Es gilt auch nicht für solche Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen. Die Träger der genannten Einrichtungen für behinderte Menschen haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und Nahkontakte soweit wie möglich verhindert werden.

Im dringenden öffentlichen Interesse dürfen Verkaufsstellen für den täglichen und gesundheitlichen Versorgungsbedarf im Stadtgebiet auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Dies sind die folgenden Verkaufsstellen: der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkäufer, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel.

Für Restaurants, Speisegaststätten und Mensen gilt, dass sie für den Publikumsverkehr nur unter der Voraussetzung täglich von frühestens bis spätestens 18 Uhr geöffnet werden dürfen, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist und die Gäste zueinander einen ausreichenden Abstand halten. Die bisherige Allgemeinverfügung hatte 1,5 Meter zwischen den Tischen vorgeschrieben und wird insofern abgeändert. red

572 Fälle von Coronavirus sind in Niedersachsen bestätigt

Coronavirus in der Region – hier finden Sie alle Informationen