Berlin. Die Ampel streicht manchen Familien das Elterngeld. Doch die Pläne wurden leicht abgeändert. Wer hat jetzt noch einen Anspruch darauf?

Die Budgets für das kommende Haushaltsjahr seien festgezurrt, hieß es am Freitagmittag von den drei Chef-Haushältern der Ampel-Koaltion. Betroffen davon sind auch die Pläne von Familienministerin Lisa Paus (Grüne), die Besserverdienenden das Elterngeld streichen will. In ihrem Vorschlag, den sie Anfang Juli vorgestellt hatte, war vorgesehen, dass es nur noch an Eltern ausgezahlt werden soll, die alleine oder zusammen nicht mehr als 150.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen haben. Das hatte massive Proteste zur Folge.

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Jetzt stellt die Regierung aber neue Eckdaten vor: Die Einkommensgrenze soll nun nicht plötzlich, sondern schrittweise abgesenkt werden. Außerdem wurde die Einkommensgrenze wieder etwas angehoben. Aktuell liegt diese noch bei 250.000 Euro für Alleinerziehende und 300.000 Euro bei Paaren. In dem neuen Entwurf ist vorgesehen, dass diese Grenze bis Ende März weiterhin gelten soll. Danach kommt folgendes auf werdende Eltern zu:

  • ab 1. April 2024 fällt die Grenze zunächst auf 200.000 Euro
  • ab 1. April 2025 soll eine Einkommensgrenze von 175.000 Euro gelten

„Wir nehmen Kürzungen beim Elterngeld zurück und setzen stärkere Anreize für mehr Partnerschaftlichkeit“, erklärte SPD-Haushälter Felix Döring. Ausschlaggebend wird der Geburtstag des Kindes sein. Für Eltern, deren Kinder bis zum 31. März 2024 geboren werden, ändert sich nichts. „Wir begrüßen die Verabredung“, sagte ein Sprecher des Familienministeriums dieser Redaktion. Das stufenweise Absenken der Einkommensgrenze habe für Eltern den Vorteil, dass sie eine größere Planungssicherheit hätten. Insbesondere für Eltern, die gerade ein Kind erwarten, sei das ein wichtiger Schritt. Zudem seien mit dem neuen Vorschlag insgesamt weniger Paare von den Kürzungen betroffen, ergänzt der Sprecher.

DGB-Vize Hannecke: „Vollkommen falsches Signal“

Trotz der geplanten Anhebung der Einkommensgrenze von 150.000 Euro auf 175.000 Euro kommt von Seiten der Union Kritik. Es handele sich um nichts anderes als das Eingeständnis „eines selbst verschuldeten Fehlers“, was aufgrund „des öffentlichen Drucks und der klaren Kritik der Union geschehen“ sei, sagt Paul Lehrieder (CSU), Mitglied im Haushaltsausschuss. Dennoch reiche die kosmetische Veränderung nicht annähernd aus, um jungen Frauen und Familien eine Perspektive zu bieten. „Sie ist nur auf ein Jahr angelegt und steht sinnbildlich für die Flickschusterei der Ampel insgesamt“, kritisiert Lehrieder.

Und auch Elke Hannack, stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB), sieht den Plan der Ampel nach wie vor kritisch: „Statt das seit seiner Einführung auf 1800 Euro gedeckelte Elterngeld endlich zu dynamisieren und auch den Mindestbetrag von 300 Euro an die Preisentwicklung anzupassen, will die Bundesregierung nun kürzen.“ Damit setze die Ampel ein vollkommen falsches Signal, so Hannack. Wenn die Regierung die Arbeitsmarkt-, Gleichstellungs- und Familienpolitik auf eine höhere Erwerbsbeteiligung von Frauen ausrichten wolle, müsse sie für eine faire Verteilung der Familienaufgaben sorgen.

„Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Familienstartzeit und mehr nicht übertragbare Elterngeldmonate müssen endlich kommen“, fordert die Gewerkschafterin. Die Regierungsparteien hatten sich darauf verständigt, eine zweiwöchige vergütete Freistellung für den Partner oder die Partnerin nach der Geburt eines Kindes einzuführen. Damit soll dem Partner Zeit gegeben werden, sich um die Mutter zu kümmern und sie bei der Regeneration zu unterstützen. Im November 2022 hatte Ministerin Paus noch eine Umsetzung für das Jahr 2024 angekündigt. Im September hieß es aber, der Gesetzentwurf werde innerhalb der Bundesregierung noch beraten.

Ampel-Koalition: Änderungen auch bei der Elternzeit

Noch ist der Haushalt für 2024 ist nicht abgeschlossen. Die finalen Beratungen enden kommenden Donnerstag, danach muss der Bundestag den Entwurf noch endgültig verabschieden. Unklar ist, wie viel am Etat bis dahin noch geschraubt werden muss und wie viel Einfluss das Urteil des Bundesverfassungsgerichts noch haben kann. Die Ampel-Regierung hatte Kredite zur Bewältigung der Corona-Pandemie in ein Sondervermögen für Klimaschutz und die Modernisierung der Wirtschaft verschoben. Das hat das Verfassunggericht für nichtig erklärt. Nun fehlen im Haushalt 60 Milliarden Euro.

Neben den Änderungen an den Elterngeld-Plänen sollen Paare weiterhin zusammen bis zu 14 Monate Elternzeit nehmen können. Bislang können sich Eltern die Zeit frei untereinander aufteilen. Nach den neuen Plänen soll das für Kinder, die ab dem 1. April 2024 geboren werden, nicht mehr gelten. Elternteile sollen nur noch maximal einen Monat gleichzeitig in Elternzeit gehen können und mindestens einer der Partnermonate muss allein genommen werden. Dies muss innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes der Fall sein. Bei Frühchen und Mehrlingsgeburten greifen die Änderungen nicht.

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Noch im Juli hatte Paus ihren Beschluss mit der Forderung aus dem Bundesfinanzministerum begründet, im Haushalt für 2024 sparen zu müssen. Alternative Sparmöglichkeiten wären nach ihren Worten nur Kürzungen beim Unterhaltsvorschuss für allein lebende Frauen, deren Partner seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, und beim Kinderzuschlag gewesen. Wenige Monate später im Oktober hatte sie ihre Elterngeld-Pläne noch gegen Änderungsvorschläge des Koalitionspartners FDP verteidigt. Diese wollten den Anspruch für Elterngeld grundsätzlich auf zwölf Monate senken und das für alle Altersgruppen.

So setzt sich das zu versteuernde Einkommen zusammen

Vom Brutto-Jahresgehalt müssen zahleiche Posten abgezogen werden, bevor das zu versteuernde Einkommen feststeht. Darunter fallen etwa die Vorsorgeaufwendungen. Durch die Beitragsbemessungsgrenzen sind diese gedeckelt: Arbeitnehmer müssen von einem Jahreseinkommen zwischen 85.200 und 87.600 Euro Abgaben an die Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Für die Kranken- und Pflegeversicherung liegt die Grenze bei 85.200 Euro Jahreseinkommen. Der Anteil, der über diesen Grenzen liegt, unterliegt keiner Beitragspflicht.

Hinzu kommen Sonderausgaben, die geltend gemacht werden können. Darunter zählen Spenden, Beiträge zu Privatschulen oder die Kirchensteuer. Auch Werbungskosten, die Pendlerpauschale oder „außergewöhnliche Belastung“ müssen zur Ermittlung des zu besteuernden Einkommens abgezogen werden. Beiträge wie etwa der Kinderfreibetrag hängen von der individuellen Lebenssituation ab. Letztlich berechnet sich das zu versteuernde Einkommen so:

Gesamtes Einkommen (selbst- oder nicht selbstständige Arbeit, Vermietung, Kapitalerträge, usw.)
- Freibeträge
- Vorsorgeaufwendungen
- Werbungskosten
- Sonderausgaben
= zu versteuerndes Einkommen