Wolfenbüttel. Auf Basis der Landesverordnung treten auch in Wolfenbüttel Lockerungen in Kraft. Im Handel gilt aber weiterhin eine Maskenpflicht.

  • Aufgrund der stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 10 sind Lockerungen möglich.
  • Durch die 5-Werktage-Regel treten sie ab Mittwoch in Kraft.
  • Zum Beispiel kann dann der Wochenmarkt ohne Maske besucht werden.

Nachdem die Corona-Verordnung des Landes seit 19. Juni Lockerungen aufgrund der stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 10 ermöglicht, stehen weitere Erleichterungen in Aussicht. Die Inzidenz im Landkreis Wolfenbüttel befindet sich seit Montag seit fünf Werktagen unter 10. Die Lockerungen treten laut Verordnung am übernächsten Tag in Kraft – also am Mittwoch, 23. Juni, so der Landkreis. Was dann gilt, hier in der Übersicht:

Schulen im Präsenzbetrieb

Schulen: Die Schulen im Kreis bleiben im Präsenzbetrieb („Szenario A“). Eine Maskenpflicht entfällt in Unterrichts- und Arbeitsräumen sowie nun auch auf dem Schulhof. Jeder hat allerdings weiterhin auf Fluren, Treppen und Toiletten sowie in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Private Treffen drinnen und draußen

Kontaktbeschränkungen: Private Treffen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 25 Personen erlaubt – unabhängig von der Zugehörigkeit der Haushalte. Unter freiem Himmel können sich bis zu 50 Personen treffen. Deren Kinder bis zum Alter von einschließlich 14, vollständig Geimpfte und Genesene sowie Begleitpersonen und Betreuungskräfte von Menschen mit wesentlicher Behinderung oder Pflegebedürftigkeit werden nicht mit eingerechnet.

Treffen von mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen oder mehr als 50 Personen im Freien sind nur möglich, wenn es eine verantwortliche Person gibt, die sicherstellt, dass Personen nur mit negativem Test teilnehmen. Dies gilt nicht für vollständig geimpfte oder genesene Gäste sowie Kinder unter 14.

Touristen, Restaurants, Luca-App und Co.

Gastronomie und Tourismus: Bei einer Inzidenz unter 10 entfällt für geschlossene Feiern in der Gastronomie eine Personenbegrenzung. Bei Feiern ab 25 Personen drinnen und ab 50 Personen draußen müssen alle nicht vollständig Geimpften oder Genesenen einen negativen Testnachweis vorlegen. Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaften sind uneingeschränkt zulässig, Abstandsregeln und Maskenpflicht entfallen.

Bei Beherbergungen zu touristischen Zwecken muss ein Test mit negativem Ergebnis nur noch einmalig – bei Anreise – vorgelegt werden. Vollständig Geimpfte und vollständig Genesene können stattdessen diese Nachweise nutzen.

In der Gastronomie müssen weiterhin Kontaktdaten zur Nachverfolgung erhoben werden. Dies soll elektronisch über eine App, etwa die Luca-App, erfolgen. Eine alternative Dokumentation über Papier ist in Einzelfällen möglich.

Im Handel weiter Maskenpflicht

Handel: Auf Wochenmärkten und Einzelhandelsparkplätzen muss keine Maske mehr getragen werden. Einzelhandel, Messen und gewerbliche Ausstellungen sowie körpernahe Dienstleistungen sind geöffnet und zulässig. Hygienekonzepte müssen vorliegen. Es gilt eine Maskenpflicht.

Sport: Wie bei einer Inzidenz über 10 gilt weiterhin: Sportanlagen und Schwimmbäder können mit Hygienekonzept öffnen. Eine Testpflicht ist nicht mehr vorgesehen. Der Landkreis rät, insbesondere bei Sportausübung mit Kontakt in geschlossenen Räumen, sich weiterhin regelmäßig testen zu lassen.

Veranstaltungen drinnen und draußen

Veranstaltungen: Bei Veranstaltungen entfallen Abstandsgebot und Maskenpflicht, wenn drinnen nicht mehr als 25 Personen beteiligt sind oder nicht mehr als 50 Personen im Freien teilnehmen. Bei größeren Veranstaltungen gilt die Abstandspflicht. Zusätzlich dazu gilt drinnen die Maskenpflicht, bis der Sitzplatz eingenommen wurde. Zudem müssen Kontaktdaten der Gäste dokumentiert werden.

Veranstaltungen mit mehr 1000 Personen sind dem Gesundheitsamt zu melden. Veranstalter sollen dem Amt drei Wochen vor Beginn mit dem dazugehörigen Hygienekonzept unter gesundheitsamt@
lk-wf.de bekannt gemacht werden. Diese Frist benötigt der Landkreis, um eine infektionsrechtliche Beurteilung des Konzepts rechtzeitig vor der Veranstaltung zu ermöglichen.

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Diskotheken: Gäste von Clubs und Diskotheken müssen einen negativen Testnachweis vorlegen, beziehungsweise einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung. Die Masken- und Abstandspflicht entfallen für Gäste, allerdings nicht für Mitarbeitende. Betreiber müssen zudem ein Hygienekonzept vorhalten und Kontaktdaten der Gäste dokumentieren.

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Verschärfungen bei steigenden Inzidenzen: Wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz die 10 überschreitet, treten am übernächsten Tag erneut Verschärfungen in Kraft. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Inzidenz aufgrund eines lokal eingrenzbaren Ausbruchs steigt. red