Oldenburg. Wegen der Verluste durch die angeordnete Betriebsschließung in der Corona-Pandemie hatte ein Hotelier von der Versicherung eine Zahlung verlangt.

Die Versicherung eines Hoteliers aus Ostfriesland muss nach einem Urteil nicht für die Verluste wegen der angeordneten Betriebsschließung in der Corona-Pandemie aufkommen. Das Oberlandesgericht (OLG) in Oldenburg entschied, dass der Gastronom keinen Anspruch gegen die Versicherung hat.

Coronavirus fehlt in Versicherungs-Bedingungen

Der Senat begründete dies mit den in der Betriebsschließungsversicherung vereinbarten Bedingungen. Demnach wurde darin zwar auf konkrete, meldepflichtige Krankheiten Bezug genommen – die durch das Coronavirus ausgelöste Krankheit Covid-19 fehlte jedoch. Bei der Inanspruchnahme der Versicherung komme es auf die Konditionen bei Vertragsabschluss an, teilte das Gericht am Dienstag mit (Az. 1 U 10/21).

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Betriebsschließung in der Corona-Pandemie: Hotelier verlangt Zahlung von Versicherung

Wegen der Verluste durch die von den Behörden angeordnete Betriebsschließung in der Corona-Pandemie 2020 hatte der Hotelier von der Versicherung eine Zahlung verlangt. Die Versicherung hatte diese aber abgelehnt. Mit dem Urteil, das der erste Zivilsenat bereits Anfang Mai fällte, bestätigte das OLG eine vorangegangen Entscheidung des Landgerichts Aurich. Gegen das OLG-Urteil ist noch eine Revision beim Bundesgerichtshof möglich.

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