Braunschweig. Die Kräfte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit haben am Dienstag im gesamten Zuständigkeitsbereich über 300 Bauarbeiter befragt.

An der bundesweiten Schwerpunktprüfung im Baugewerbe haben sich am Dienstag auch 76 Einsatzkräfte des Hauptzollamts Braunschweig beteiligt. Zöllnerinnen und Zöllner der Standorte in Göttingen, Hildesheim und Braunschweig waren im gesamten Bezirk des Hauptzollamts im Einsatz. Es ging um Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung.

Die Kräfte befragten insgesamt 344 Personen auf verschiedenen Baustellen zu ihrem Beschäftigungsverhältnis. „Dabei ergaben sich bereits in 25 Fällen erste Verdachtsmomente, die weitere Prüfungen durch die Beschäftigten der Zollverwaltung erfordern“, erklärt der Zoll. „Die Nachermittlungen sind umfangreich, doch erst mit Abschluss dieser lässt sich eine konkrete Bilanz ziehen.“

Die zahlreichen und sich regelmäßig ändernden gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen erforderten stetige Prüfungen, um Manipulationen, Umgehungen und sonstige Verstöße festzustellen und zu ahnden.

So hatten sich im Baugewerbe und Handwerk zuletzt die Mindestlöhne erhöht:

  • Im Dachdecker-Handwerk gilt 13,30 Euro (Lohngruppe 1) und 14,80 Euro (Lohngruppe 2) brutto pro Stunde als neuer Mindestlohn.
  • Im Elektrohandwerk beträgt der Mindestlohn 13,40 Euro brutto je Stunde.
  • Im Gerüstbauer-Handwerk ist der Branchenmindestlohn ebenfalls erhöht worden – und beträgt nun 12,85 Euro brutto je Stunde.
  • Im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk gilt 13,35 Euro brutto je Stunde als Mindestlohn.
  • In sonstigen Branchen des Baugewerbes beträgt der Mindestlohn derzeit 12 Euro brutto pro Zeitstunde.

Neben den branchenspezifischen Mindestlöhnen überprüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zudem weitere einzuhaltende Arbeitsbedingungen: So etwa die Verpflichtung der Zahlung von Überstunden, von Zuschlägen für Arbeiten zu besonderen Zeiten, von Erschwerniszuschlägen und Sondervergütungen, von Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld sowie die Gewährung von Urlaub und die Bereitstellung von Unterkünften. Im Bauhauptgewerbe und Gerüstbauer-Handwerk haben die Arbeitgeber zusätzlich Beiträge an die brancheneigene Urlaubskasse zu entrichten. Eine weitere Besonderheit im Baugewerbe ist das Verbot der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. Nur in wenigen Ausnahmefällen dürfen Leiharbeitnehmer eingesetzt werden.

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