Wolfsburg. Der Betriebsrat in Wolfsburg bleibt trotz des Urteils aus Braunschweig im Amt. Jetzt geht die Wahl-Aufhebung vor das Landesarbeitsgericht.

Dieser Beschluss des Arbeitsgerichtes in Braunschweig sorgt kurz vor Beginn der Werksferien bei VW in Wolfsburg und vor allem beim Betriebsrat für gewaltige Aufregung. Das Gericht hat die Wahl im März für umwirksam erklärt. Der Beschluss erging am frühen Mittwochnachmittag. Am Abend hatten sich Volkswagen und der Betriebsrat so weit berappelt, dass sie den bislang in Wolfsburg einzigartigen Vorfall im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl kommentierten und das weitere Vorgehen erläuterten. Der Betriebsrat ist gewillt, die Angelegenheit zunächst vom Landesarbeitsgericht in Hannover und bei Bedarf auch vom Bundesarbeitsgericht bewerten zu lassen.

„Alle Handlungen und Beschlüsse sind wirksam“

Der Betriebsrat teilte dazu noch am Mittwoch mit: „Der Betriebsrat wird in die nächste Instanz gehen, um die aktuelle Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht überprüfen zu lassen. Die gegenüber dem Arbeitsgericht Braunschweig vorgetragenen Gründe für eine angebliche Anfechtbarkeit der Wahl überzeugen unserer Einschätzung nach weiterhin nicht. Unabhängig von dem nun laufenden Rechtsstreit ist der neue Betriebsrat im Amt. Alle seine Handlungen und Beschlüsse sind wirksam.“ Nach dem Landesarbeitsgericht werde es wohl noch eine Instanz höher, nämlich vor das Bundesarbeitsgericht, gehen. „Welchen Weg der vorliegende Fall nehmen dürfte und welche Wendungen er dabei noch erfahren könnte, das alles bleibt es in Ruhe abzuwarten“, heißt es in der Mitteilung.

VW betont: Wir halten die Gründe nicht für überzeugend

Die Volkswagen AG ist neben dem Betriebsrat Verfahrensbeteiligte. Und von Unternehmensseite hieß es am Tag der Entscheidung: „Das Arbeitsgericht Braunschweig hat heute die Betriebsratswahl 2022 am Standort Wolfsburg für unwirksam erklärt. Wichtig ist, dass die Wahl nicht „nichtig“ ist. Der Betriebsrat bleibt daher bis zu einer rechtskräftigten Entscheidung in der Berufungs- oder Revisionsinstanz vor dem Landes- oder Bundesarbeitsgericht vollumfänglich handlungsfähig im Amt. Wir werden die Beschlussgründe nach Zugang auswerten und dann eine Klärung vor dem Landes- oder Bundesarbeitsgericht anstreben.“Man halte die vom Gericht in der Verhandlung erörterten Gründe, weshalb die Abstimmung anfechtbar sein soll, für nicht überzeugend.

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