Bei der Bundestagswahl haben alle Wählerinnen und Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme. Wir erklären, was die Stimmen bedeuten.

  • Bei der Bundestagswahl gibt es eine Erst- und eine Zweitstimme
  • Das legt das deutsche Wahlrecht so fest
  • Wir erklären, warum beide Stimmen wichtig sind

Berlin. Bei der Bundestagswahl hat jede und jeder Wahlberechtigte zwei Stimmen: die Erst- und die Zweitstimme. Über die Erststimme entscheiden die Wählerinnen und Wähler per Direktwahl, welche oder welcher Abgeordnete des eigenen Wahlkreises in den Bundestag einzieht.

Bundestagswahl: Unterschied zwischen Erststimme und Zweitstimme

Jede Partei stellt bei der Bundestagswahl pro Wahlkreis nur einen Kandidaten oder eine Kandidatin auf. Auch parteilose Kandidaten können sich zur Wahl stellen. Der Kandidat, der in einem Wahlkreis am meisten Stimmen bekommt, zieht in den Bundestag ein – unabhängig davon, wie die Parteien bei der Wahl abschneiden. Wie viele Sitze diese im Parlament erhalten, entscheidet die Zweitstimme.

Sollte eine Partei bei der Bundestagswahl allerdings mehr Direktmandate erhalten, als ihr gemäß dem Verhältnis der Zweitstimmen Sitze im Bundestag zustehen, kommen die Überhangmandate ins Spiel. Denn jeder direkt gewählte Kandidat darf ins Parlament einziehen – falls nötig gibt es dann auch mehr Sitze, als der Partei laut Zweitstimmen zustehen würden. Diese zusätzlichen Plätze im Bundestag bezeichnet man als Überhangmandate

  • Die Namen der Direktkandidaten sind in der linken Spalte des Stimmzettels in der Reihenfolge der Landeslisten aufgeführt.
  • Danach folgen in alphabetischer Reihenfolge die Direktkandidaten von Parteien ohne Landeslisten und von Wählergruppen oder Einzelbewerbern, die für den jeweiligen Wahlkreis zugelassen wurden.

Die Reihenfolge ist übrigens nicht auf allen Stimmzetteln im Bundesgebiet gleich. Für jeden Wahlkreis werden eigene Stimmzettel gedruckt. Der Grund: In jedem der 299 Wahlkreise in Deutschland treten unterschiedliche Direktkandidaten an. Daraus folgt, dass es 299 unterschiedliche Stimmzettel-Versionen geben muss.

Den Aufbau regelt Paragraf 30 des Bundeswahlgesetzes. Die Reihenfolge ist zunächst nach den Parteien bestimmt, die mit Landeslisten antreten, also nach der rechten Spalte des Stimmzettels.

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Ihre Reihenfolge richtet sich nach dem Ergebnis, das die Parteien bei der vergangenen Bundestagswahl in dem jeweiligen Land erzielt haben. Die übrigen Parteien sind in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet.