Lüneburg. Der Betreiber einer Prostitutionsstätte hatte sich in einem Eilantrag gegen das Verbot gewandt. Nun entschied das Oberverwaltungsgericht.

Das pandemiebedingte Verbot von Prostitution in Niedersachsen ist vom Oberverwaltungsgericht gekippt worden. Bei der Ausübung der Prostitution und entsprechender Dienstleistungen seien lediglich die Beschränkungen zu beachten, die für alle sogenannten körpernahen Dienstleistungen gelten – also etwa für Friseure oder Kosmetikstudios. Dies teilte das Gericht am Dienstag in Lüneburg mit. Der Beschluss ist unanfechtbar (AZ: 12 MN 298/21).

Der Betreiber einer Prostitutionsstätte hatte sich in einem Normenkontroll-Eilantrag gegen das Verbot gewandt und geltend gemacht, dass es sich um keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme mehr handele. Zudem liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Dieser Argumentation folgte der 13. Senat.

Bei Prostitution gelten selbe Regeln wie beim Friseur

Körpernahe Dienstleistungen wie der Besuch eines Tattoo-Studios sind in Niedersachsen bei einer Inzidenz unter 50 mit einem Hygienekonzept erlaubt. Es müssen medizinische Masken getragen werden. Falls dies nicht durchgängig möglich ist, gibt es eine Testpflicht für Kunden. Auch das Personal muss sich – je nach Inzidenz – regelmäßig testen lassen. Dies gilt auch für den Besuch beim Friseur, im Kosmetikstudio, Solarium oder in einer Massagepraxis. Bisher war dagegen selbst bei einer Inzidenz unter 10 in Niedersachsen jegliche Form von Prostitution verboten.

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Wie die OVG-Richter ausführten, verstößt die jetzt außer Vollzug gesetzte Regelung gegen die Berufsfreiheit von Bordellbetreibern, Veranstaltern von Prostitutions-Veranstaltungen, Erbringern sexueller Dienstleistungen oder in der Straßenprostitution Tätigen. Die Anbieterinnen und Anbieter müssen sich dem Gericht zufolge bis zu einer etwaigen Neuregelung durch die Landesregierung an die Regeln halten, die derzeit für alle körpernahen Dienstleistungen in Niedersachsen gelten. Die aktuelle Verordnung gilt bis zum 24. Juni.

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