„Es ist gut, dass Gerichte die freie Meinungsäußerung von Parteien unter einen besonderen Schutz stellen.“

Wo hört Geschmacklosigkeit auf, wo fängt Strafverfolgung an? Berechtigte Frage, wenn man die Plakate zur Landtagswahl „Hier könnte ein Nazi hängen!“ oder „Nazis töten“ sieht. Meinen Sie nicht auch? „Die Partei“ hat die Slogans geschaffen, sie hatte schon deutlich geistreichere Einfälle. Strafbar sind sie nicht. In Deutschland darf man politisch provozieren. Man darf damit spielen, dass die einen lesen, was sie lesen wollen, während die Köpfe hinter den zweideutigen Botschaften sich mit Spitzfindigkeiten selbst zu entlasten versuchen.

Es ist gut, dass Gerichte die freie Meinungsäußerung von Parteien unter einen besonderen Schutz stellen. Darauf darf sich jede Partei berufen, auch die, für die der Verfassungsschutz Argumente sucht, warum sie verboten werden sollte. So durfte auch die NPD 2013 plakatieren „Geld für die Oma statt für Sinti und Roma“. Laut Gericht keine Volks­ver­hetzung, sondern eine Meinungsäußerung. Richtig?

Natürlich. Würden wir hier mit zweierlei Maß messen, hätten wir uns längst auf den Weg in eine Schein-Demokratie gemacht. Dann dürfen wir uns nicht beklagen, wenn uns irgendwann auch die Wahlentscheidung abgenommen wird – durch Soldaten mit Maschinengewehren an der Haustür. Soweit sind wir noch lange nicht. Kein Grund, den Weg dafür zu ebnen.