Braunschweig. Auch für Personal im Einzelhandel gilt derzeit grundsätzlich: Maske muss sein, sogar draußen. Es kann aber auch Ausnahmen geben.

Ich habe festgestellt, dass das Tragen von Masken in Bäckereigeschäften unterschiedlich gehandhabt wird. Besteht für das Verkaufspersonal in Bäckereien eine generelle Maskenpflicht?

Dies fragt ein Leser, der nicht genannt werden möchte.

Ja mit Einschränkungen – so muss man wohl die Frage unseres Lesers nach der Maskenpflicht für Verkaufspersonal in Bäckereien beantworten. Ja, weil gemäß der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung in allen geschlossenen Räumen mit „Besuchs- oder Kundenverkehr“ generell die Pflicht besteht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diese Regel gilt seit dem 9. Oktober. „Damit gibt es grundsätzlich keine Ausnahme mehr für im Einzelhandel tätige Menschen“, erklärt Oliver Grimm, Sprecher des Landesministeriums für Gesundheit und Soziales auf Anfrage unserer Zeitung.

Die Maskenpflicht gilt also grundsätzlich in allen Geschäften des Einzelhandels – und damit auch in Bäckereien, Fleischereien oder an Frischetheken in Supermärkten. „Wenn jedoch die Sicherheit vor Ansteckungen durch anderweitige Maßnahmen gewährleistet ist, besteht die Maskenpflicht nicht zwangsläufig“, so Grimm. So können die Verantwortlichen in Supermärkten oder Geschäften auch „andere effektive Schutzvorkehrungen treffen, die die dauerhafte Einhaltung des Abstandsgebotes sicherstellen oder auf andere Art und Weise die Gefahr einer Corona-Infektion hinreichend vermindern“. Dies sei beispielsweise bei Abtrennungen durch hohe Plexiglasscheiben der Fall.

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Die Beobachtung unseres Lesers, dass das Maskentragen unterschiedlich gehandhabt wird, deutet also nicht immer zwangsläufig auf Regelverstöße oder Versäumnisse hin – zumindest nicht, wenn es andere Corona-Vorkehrungen gibt. Dennoch empfiehlt das Ministerium das vorsorgliche Tragen einer Schutzmaske auch in solchen Geschäften, in denen aufgrund des Hygienekonzepts keine ausdrückliche Pflicht dazu besteht. Nicht selten legen die Betriebe allerdings auch selbst Regeln für ihre Bediensteten fest, die noch über die behördlichen Bestimmungen hinausgehen.

Mit Maske am Marktstand

Auch für Verkaufspersonal auf Wochenmärkten unter freiem Himmel gilt mittlerweile grundsätzlich die Maskenpflicht – zumindest dort, wo die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz, also die Zahl der Neuerkrankungen der zurückliegenden sieben Tage pro 100.000 Einwohner, bei 50 oder höher liegt. Grimm erklärt die Maskenpflicht mit dem Umstand, dass sich die Menschen auf den Märkten, wenn auch nicht auf engem Raum, so doch über einen längeren Zeitraum dort aufhalten. Abgesehen vom Landkreis Helmstedt weisen derzeit alle Landkreise und Städte unserer Region einen Inzidenzwert von über 50 auf. Bewegt sich dieser unter die 50er-Marke aber noch oberhalb von 35, wird aus der Muss- eine Soll-Regelung.

Wie die Corona-Verordnung des Landes im Einzelnen umgesetzt wird, hängt auch von den vor Ort erlassenen Verfügungen der Kommunen ab. In diesen weisen die Kreise und Städte etwa die Innenstadt-Gebiete mit Maskenpflicht im Freien aus.

Stadt Braunschweig: Markthändler wissen bescheid

In Braunschweig legt die städtische „Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht in der Innenstadt“ fest, dass die Maskenpflicht-Zone, die normalerweise die Innenstadt-Fußgängerzone und Teile des Magniviertels umfasst, auch auf die Wochenmarkt-Plätze ausgedehnt wird – jedoch nur „für die Dauer ihrer Durchführung“.

Dass die Maskenpflicht nicht nur für die Marktbesucher, sondern auch für die Verkäufer gelte, habe die Stadt „über die einschlägigen Verteiler und durch die Marktmeister kommuniziert“, sagte Stadtsprecher Adrian Foitzik unserer Zeitung auf Anfrage.