Braunschweig. Zur Orientierung dienen vergleichbare Karrieren.

Betriebsräte dürfen nicht für ihre Tätigkeit als Arbeitnehmervertreter bezahlt werden, Das erklärt Horst Call, Professor für Arbeitsrecht an der Ostfalia-Hochschule. Denn sie üben ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sind sie von ihrem ursprünglichen Job freigestellt, dürfen sie nach dem Betriebsverfassungsgesetz aber nicht weniger verdienen als „vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung“ – sie dürften jedoch auch nicht bessergestellt werden, so Call. „Sonst könnte die Versuchung bei Arbeitgebern groß sein, Betriebsratsmitglieder für ihre Betriebsratstätigkeit oder ,Kooperationsbereitschaft‘ zu entlohnen.“

Das heißt: Ein Betriebsratsmitglied soll so viel verdienen, wie es verdienen würde, wenn es sich nicht für eine Betriebsratskarriere entschieden, sondern auf Unternehmensseite weitergearbeitet hätte. Das in der Praxis zu definieren, ist nicht immer einfach, Call spricht von einer Grauzone. „Ein Unternehmen muss darlegen können, wie es die Höhe berechnet hat“, sagt der Professor. Zum Vergleich würden in der Regel zwei bis drei andere Mitarbeiter herangezogen, die zum Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts ähnliche – im Wesentlichen gleich qualifizierte – Tätigkeiten ausgeübt haben und dafür fachlich und persönlich ähnlich qualifiziert waren.

Ist ein Betriebsratsmitglied besonders qualifiziert oder erbringt überdurchschnittliche Arbeitsleistungen, muss der Vergleich laut Call mit ähnlich qualifizierten beziehungsweise überdurchschnittliche Leistung erbringenden Arbeitnehmern erfolgen. Maßstab sei auch hier die Weiterentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.

Die Gehaltsentwicklung muss dementsprechend auch regelmäßig überprüft werden. Manche Firmen tun dies nach jeder Betriebsratswahl, wie Call berichtet. „Oft führen die Unternehmen auch Statistiken, wie sich ihre Mitarbeiter entwickeln.“ Diese könnten weitere Belege liefern, ob ein Entgelt angemessen ist.

Kann ein Betriebsrat nachweisen, dass er nur aufgrund der Übernahme des Mandats nicht in eine besser bezahlte Position gekommen ist, hat er Call zufolge einen Anspruch auf diese Vergütung. Doch: „Ob für einen solchen Nachweis die bloße Vorlage arbeitgeberseitiger Angebote ausreicht, die das Betriebsratsmitglied während einer langjährigen Tätigkeit als freigestelltes Betriebsratsmitglied erhalten hat, kann bezweifelt werden – zumal in diesen Fällen ein gewisses Missbrauchsrisiko nicht auszuschließen ist.“ Auch hier dürfte letztlich zu klären sein, ob vergleichbare Arbeitnehmer eine ähnliche Entwicklung hätten machen können.