Einlass für Geimpfte und Genesene geht ab 1. Dezember in Innenräumen nur mit einem aktuellen Negativtest. OP-Masken dort nicht mehr zulässig.
Gifhorn. 52 Neuinfektionen meldet der Landkreis Gifhorn am Montag. Damit haben sich seit Ausbruch der Pandemie 9.481 Leute infiziert. 500 Gifhorner haben sich in den vergangenen sieben Tagen mit dem Coronavirus angesteckt.
Weitere Fälle in Schulen, Kitas sowie in Alten- und Pflegeheimen
Die 7-Tage-Inzidenz springt auf 282,1 (+ 14,6). Die Zahl der Toten hatte sich am Wochenende auf 209 erhöht. Die Hospitalisierungs-Inzidenz liegt bei 7,4 (+ 0,2), die Intensivbettenbelegung beträgt 9,4 Prozent (+ 0,9). 15 akute Corona-Fälle gibt es derzeit in den Alten- und Pflegeheimen im Landkreis Gifhorn, darunter sind zwei neue hinzugekommen. Betroffen sind das Seniorendomizil Drömling in Rühen und das Pflegeheim für Volljährige in Schwülper.
An der Oberschule Papenteich wurden drei Personen positiv auf das Coronavirus getestet, eine Gruppe muss in Quarantäne. An der Gifhorner Dietrich-Bonhoeffer-Realschule hat es eine Person erwischt, an der Grundschule Meine zwei.
Aufgrund von Corona-Fällen wird die Betreuung in den Kindertagesstätten Jembke und Weyhausen sowie im Hort Jembke bis zunächst 3. Dezember ausgesetzt. Das teilt die Samtgemeinde Boldecker Land mit. Positiv getestet wurden sowohl Kinder als auch Erzieher. „Die Samtgemeinde Boldecker Land sieht diese Maßnahme aufgrund der aktuellen Situation als zwingend notwendig an“, wird Samtgemeindebürgermeister Dennis Ehrhoff in der Mitteilung zitiert. Die Eltern reagierten darauf verständnisvoll, so die Verwaltung.
Ab Mittwoch gilt 2G+ in Innenräumen
Weil der Leitindikator „Hospitalisierung“ am Montag den fünften Werktag in Folge seinen Schwellenwert von 6 überschritten hat und die Zahl der Neuinfizierten schon lange über 100 liegt, gilt ab Mittwoch, 1. Dezember, Warnstufe 2. Wesentliche Verschärfung ist, dass nun in vielen Bereichen in Innenräumen die 2G-plus-Regel (Außenbereiche 2G-Regel) gilt. Damit müssen Geimpfte oder Genesene nur mit negativem Coronatest rein – ein Schnelltests oder Selbsttest nur unter Aufsicht.
Das betrifft Restaurants, Fitnessstudios, Schwimmhallen, Saunen, Thermen, Clubs, Bars und körpernahe Dienstleistungen. 2G-plus gilt auch für Veranstaltungen, Sitzungen und Zusammenkünfte mit mehr als 15 simultanen Teilnehmern in geschlossenen Räumen wie im Kino oder Theater, aber nicht für politische Gremien oder religiöse Veranstaltungen. Auch wo mehr als 1000 oder gar 5000 Teilnehmer in geschlossenen Räumen zusammenkommen, herrscht jetzt 2G-plus. Genau so verhält es sich auf Weihnachtsmärkten – hierbei ist es jedoch egal, ob in Buden oder draußen.
OP-Masken in geschlossenen Räumen nicht mehr zulässig
Wichtig: OP-Masken sind ab Mittwoch in geschlossenen Räumen nicht mehr zulässig. Mit Greifen der verschärften medizinischen Maskenpflicht müssen Masken mindestens das Schutzniveau KN95, FFP2 oder Vergleichbares haben. In Clubs oder (Shisha-)Bars bleibt die Maske auch am Sitzplatz auf und darf nur zum Trinken oder Essen abgelegt werden. Gleiches gilt für das Verzehren von Getränken und Speisen auf dem Weihnachtsmarkt. „Das bedeutet, dass allein das Halten von Speisen und Getränken nicht von dieser Pflicht befreit“, heißt es in der Allgemeinverfügung.
Die verschärfte medizinische Maskenpflicht gilt konkret für:
- Private Veranstaltungen mit mehr als 15 simultanen Teilnehmern (nur Innenräume)
- Veranstaltungen, Sitzungen und Zusammenkünfte mit mehr als 15 simultanen Teilnehmern
- Veranstaltungen, Sitzungen und Zusammenkünfte mit mehr als 1.000 simultanen Teilnehmern (max. 5.000)
- Großveranstaltungen (max. 25.000)
- Theater, Kinos und ähnliche Kultureinrichtungen (nur Innenräume)
- Zoos, botanische Gärten, Freizeitpark (nur Innenräume)•Körpernahe Dienstleistung
- Beherbergung (nur Innenräume)
- Sportstätten (nur Innenräume)
- Gastronomie (nur Innenräume)
- Weihnachtsmärkte
- Diskotheken, Clubs und Bars, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden
Die medizinische Maskenpflicht gilt für:
- geschlossene Räume, die öffentlich oder im Rahmen von Besuchs- und Kundenverkehr zugänglich sind
- den ÖPNV sowie an Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen
- als Fahrgast von touristischen Bus-, Schiffs- und Kutschfahrten (Ausnahme: 3G-Regel)
- im Fahrschul-Unterricht beziehungsweise bei Prüfungen in Fahrschulen.
Impfangebote: Zwei Stunden Wartezeit einplanen
Die Kreisverwaltung teilt derweil auf ihrer Homepage mit, dass für die Impftermine am Montag, 29. November, im Dorfgemeinschaftshaus Kästorf (8-12 Uhr), am Dienstag, 30. November, im Kultbahnhof Gifhorn (14-18 Uhr) und am Mittwoch, 1. Dezember, in der Okerhalle in Groß Schwülper (11-15 Uhr) nicht ausreichend Impfstoff von Biontech zur Verfügung stehen, weil die Lieferungen gekürzt wurden. Die Lücke könne aber mit dem Impfstoff von Moderna geschlossen werden. Ab dem 30. November wird auch wieder der Impfstoff von Johnson&Johnson verimpft.
Und hier können Sie sich in den kommenden Tagen noch impfen lassen:
7. Dezember: 10.30 bis 16 Uhr Dorfgemeinschaftshaus Weyhausen. 9. Dezember: 9 bis 15 Uhr Kulturzentrum Meinersen. 16. Dezember: 12 bis 16 Uhr Philipp-Melanchthon-Gymnasium Meine. 21. Dezember: 12 bis 16 Uhr Sporthalle Rühen. Da keine individuellen Termine vergeben werden, müssen Impfwillige spontan vorbeikommen – und damit bis zu zwei Stunden Wartezeit in Kauf nehmen.
Dorfgemeinschaftshaus Croya reaktiviert – jetzt 7 Schnellteststationen im Landkreis verfügbar
Der Landkreis Gifhorn hat inzwischen das Dorfgemeinschaftshaus Croya in der Schulstraße 3 für Schnelltests reaktiviert. Wie auf der Homepage nachzulesen ist, wurde es am vergangenen Sonntag außerplanmäßig von 10 bis 13 Uhr geöffnet. Seit Montag sind die Öffnungszeiten nun montags bis donnerstags sowie sonntags von 16 bis 19 Uhr. Freitag und Samstag ist geschlossen. Termine können vereinbart werden unter 0174/7103744.
Medizinische Masken müssen nach wie vor in den folgenden Einrichtungen und während der folgenden Tätigkeiten getragen werden: in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen von Besuchs- und Kundenverkehr zugänglich sind. Im ÖPNV und in dazugehörigen Einrichtungen in geschlossenen Räumen (etwa Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen). Als Fahrgast von touristischen Bus-, Schiffs- und Kutschfahrten (Ausnahme: 3G-Regel). Im Unterricht bzw. bei Prüfungen in Fahrschulen.
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