Braunschweig. Das Landgericht Braunschweig weist Ansprüche zurück: Die Tochter von Erwin Komenda konnte nicht nachweisen, dass der Ur-Käfer von ihm stammt.

Ingrid Steineck hatte urheberrechtliche Ansprüche in Millionenhöhe von VW gefordert: Als Fairness-Ausgleich, weil ihr Vater Erwin Komenda der Urheber des Käfer-Designs sei – und sein einstiges Gehalt von knapp 1000 Reichsmark dessen wirtschaftlichem Erfolg nicht gerecht werde. Doch das Landgericht Braunschweig hat Steinecks Klage am Mittwoch abgewiesen. Denn die Erbin konnte nach Auffassung der Richter nicht nachweisen, dass ihr Vater den Ur-Käfer „geschaffen“ habe, das Design also von ihm stammt.

Dabei kamen mehrere Gründe zusammen, wie der Vorsitzende Richter, Jochen Meyer, bei der Urteilsverkündung erklärte. Zwar stammten zwei Zeichnungen aus dem Jahr 1934 von dem Österreicher Komenda, der bis 1938 an der Entwicklung des Ur-Käfers beteiligt war und später als Abteilungsleiter der Karosserie-Konstruktion eines Porsche-Unternehmens in Stuttgart arbeitete. Seine Tochter konnte laut Meyer jedoch nicht belegen, dass er an einem Exposé von Ferdinand Porsche für einen Volkswagen (KdF-Wagen, kurz für „Kraft durch Freude“) aus dem Jahr 1931 beteiligt war.

Außerdem habe es zu dieser Zeit bereits Entwürfe gegeben, die ähnlich aussahen, wie zum Beispiel der Mercedes 130 oder der Tatra V570, ebenfalls mit Heckmotor in stromlinienförmiger Karosse mit herabgezogener Fronthaube. Darüber hinaus seien manche Merkmale technisch bedingt gewesen, also keine Design-Entscheidung. Aus all diesen Gründen seien Komendas Zeichnungen nicht schutzfähig.

Beetle unterscheidet sich laut Gericht deutlich vom Ur-Käfer

Der Fall ist äußerst komplex, das Urteil mehr als 50 Seiten lang. Wer nun der „Schöpfer“ des Käfers ist, bleibt trotzdem offen . Doch selbst wenn auf Basis der Zeichnungen Ansprüche bestanden hätten, wäre Komendas Erbin in Braunschweig gescheitert. Denn um den Streitwert und damit das finanzielle Risiko zu senken, hatte sie letztlich nur noch Zahlungen für den Käfer-Nachfolger Beetle ab 2014 gefordert. Nach Auffassung der Richter unterscheidet sich dessen Design allerdings so stark vom Ur-Käfer, dass keine Ansprüche bestehen.

Der Gesamteindruck des Beetles stimme nicht mit den Zeichnungen von 1934 überein, die Grundproportionen hätten sich verändert. So sei zum Beispiel die Seitenansicht des Beetles deutlich flacher und gestreckter, wie eine Gerichtssprecherin auf Nachfrage erläuterte, die Frontansicht flacher und sportlicher. Der Beetle sei damit ein eigenes Werk.

Auch VW hatte einen urheberrechtlichen Schutz zurückgewiesen, da die Gestaltung des Käfers durch technische Merkmale und Vorgaben bedingt gewesen sei. Die Wolfsburger bestritten zudem, dass Komenda der alleinige Urheber ist – er sei Konstrukteur gewesen, kein Designer, hatte der Anwalt beim ersten Verhandlungstermin argumentiert.

Klägerin forderte 2,5 Prozent des Beetle-Umsatzes

Der sogenannte Fairness-Ausgleich im Urhebervertragsgesetz soll gewährleisten, dass ein Urheber eine angemessene Beteiligung erhält, wenn die Umsätze mit einem Werk so hoch sind, dass ein auffälliges Missverhältnis zur ursprünglich vereinbarten Vergütung besteht. Nach Ansicht seiner Tochter legte Komenda mit seinen Zeichnungen die wesentlichen Merkmale des Käfers fest. Laut ihrem Anwalt ging es Steineck darum, dass die Lebensleistung ihres Vaters anerkannt werde. Sie forderte von VW 2,5 Prozent des Umsatzes mit dem Beetle ab 2014; daraus ergaben sich rund neun Millionen Euro, die das Gericht nun als Streitwert festlegte.

Die Kanzlei SNP Schlawien, von der sich Steineck vertreten lässt, bedauerte das Urteil. Aus ihrer Sicht legten die Richter bei der Frage nach dem Urheberrechtsschutz die falschen Maßstäbe an. Außerdem seien die Unterschiede zwischen Käfer und Beetle nicht so groß: „Vielmehr finden sich ja gerade die markanten Merkmale des Käfers auch in den aktuellen Modellen wieder“, befand Anwalt Maximilian Greger – „so die runden, in die Kotflügel integrierten Scheinwerfer, die langgezogene ,Schnauze’, die das berühmte und freundliche ,Käfer-Lächeln’ ausmachen“. Und zur Frage, ob Komenda den Ur-Käfer designt hat, hätte das Gericht seiner Ansicht nach „umfangreichen Zeugenbeweis erheben müssen“.

Fairness-Ausgleich gilt laut Gericht auch für Angestellte

Um zu entscheiden, ob sie in Berufung gehen, müssten nun die schriftlichen Urteilsgründe abgewartet werden. Ein VW-Sprecher hingegen begrüßte das Urteil, das Unternehmen sehe sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt. In Stuttgart hatte Komendas Erbin zu Porsche-Modellen gegen Porsche geklagt – war allerdings auch gescheitert, ebenfalls wegen deutlicher Unterschiede beim Design zwischen Modellen. In diesem Fall hatte die Kanzlei Berufung eingelegt.

Komenda starb 1966. Grundsätzlich sei der Fairness-Ausgleich, der erst 2002 ins Gesetz aufgenommen wurde, auch auf Werke aus den 1930er Jahren anwendbar, befand das Braunschweiger Gericht – solange mit dem Werk aktuell Geld verdient werde. Die Vorschrift gelte außerdem auch für Angestellte, die im Rahmen ihres Arbeitsvertrags Werke schaffen.