Zu Weihnachten werden besonders gern kreative oder teure Geschenke übergeben. Doch Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen wie Hartz IV oder dem voraussichtlich ab 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Bürgergeld sollten vorsichtig sein. Besonders für Geldgeschenke gibt es Richtlinien. Sollten diese zu hoch ausfallen, werden die Finanzspritzen vom Jobcenter angerechnet. Um durch die Feiertage nicht von Kürzungen betroffen zu sein, sollten sie diese Auflagen im Blick behalten.
Denn: Wer Hartz IV bezieht, hat die Verpflichtung, sein Vermögen gegenüber dem Jobcenter transparent zu machen. Dazu zählen auch Geldgeschenke. Diese haben zwar keine expliziten Grenzwerte, aber es gibt ein paar wichtige Richtlinien.
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Hartz IV: Geldgeschenke müssen "angemessen" sein
Wenn Geldgeschenke oder Zuwendungen regelmäßiger und ohne Anlass erfolgen, dann werden diese meisten als Einkommen verrechnet. Generell dürfen 100 Euro brutto im Monat anrechnungsfrei zum Arbeitslosengeld II hinzuverdient werden. Geldgeschenke sollen vor allem "angemessen" sein. Das heißt, sie sollten nicht so hoch sein, dass es keinen Bedarf mehr für die Grundsicherung gibt. Viele Jobcenter ziehen die Grenze hier bei monatlich 50 Euro. Damit soll ein Missbrauch der Sozialleistungen verhindert werden.
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Für Kindern von Hartz IV oder Bürgergeld Empfängern gibt es dabei gute Nachrichten: Geldgeschenke werden für Kindern aus diesen Haushalten nicht angerechnet. So hatte das Bundessozialgericht vor ein paar Jahren zu Gunsten einer Mutter entschieden, deren Kinder von ihrer Großmutter Geldgeschenke zu Weihnachten und zum Geburtstag bekommen hatten. Das Jobcenter hatte eine Rückzahlung der Beträge gefordert. Vom Bundessozialgericht wurde der Rückzahlungsbescheid aber aufgehoben.
Hartz IV: Vorsicht bei Geldgeschenken im dreistelligen Bereich
Dieser Fall lässt sich nicht auf alle Situationen anwenden, aber Geldgeschenke für Kinder von Hartz IV Empfängern sollten an Weihnachten kein Problem sein, wenn diese "angemessen" sind. Wenn die Summe allerdings im dreistelligen Bereich liegt oder gar dem aktuellen Regelsatz nahekommt, könnte eine Kürzung oder Rückzahlung an das Jobcenter drohen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestätigte dieser Redaktion zudem, dass die Regelungen auch beim Bürgergeld so bleiben sollen. "Auch beim Bürgergeld werden kleinere Geldgeschenke an minderjährige Kinder nach wie vor nicht angerechnet. Dies gilt insbesondere für (kleinere) Geld- oder Sachgeschenke zu Weihnachten oder zum Geburtstag sowie kleinere Taschengelder", heißt es aus dem Bundesministerium. Dabei sei die Voraussetzung, dass das Geschenk keine rechtlichen Verpflichtungen mit sich bringt und es "unbillig" wäre dieses anzurechnen. Wie hoch die Beiträge sein dürfen kommt auf den Anlass und den Zweck des Geschenkes an.
Im Hinterkopf zu behalten ist, dass bei Geldgeschenken zur Konfirmation oder Jugendweihe die Beträge deutlich höher ausfallen. Hier liegt die Grenze laut der Hartz IV Regelungen bei 3100 Euro.
Das Jobcenter erfährt von Geldgeschenken, wenn diese auf das Konto des Empfängers des Arbeitslosengeldes einfließen. Denn als Bezieher von Sozialleistungen gibt es die Verpflichtung, die eigene finanzielle Situation offenzulegen. Dementsprechend muss darauf geachtet werden, dass sich die Geschenke in einem angemessenen Rahmen befinden. Sonst droht nach den Feiertagen vielleicht eine böse Überraschung.
Dieser Artikel erschien zuerst bei morgenpost.de.
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