Braunschweig. Die Vorschriften sind teils kompliziert: Kneipen müssen geschlossen bleiben, sie dürfen aber ihre Freiflächen öffnen, denn die gelten als Biergärten.

Seit Montag ist in der Gastronomie wieder vieles erlaubt – aber nicht alles. Und die Unsicherheit bei den Lokalen und Betreibern ist groß, denn die Vorschriften lassen hier und da Spielraum zur Interpretation. Bei der Stadtverwaltung sind viele Anfragen dazu eingegangen. In einer Pressemitteilung erläutert die Stadt daher die Vorschriften.

Öffnen dürfen Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Cafés und Kantinen – auch in Verbindung mit anderen Einrichtungen, also zum Beispiel Gaststätten in Garten- und Sportvereinen, in Museen oder im Zoo. Weiter geschlossen bleiben müssen demnach hingegen Betriebe in Gebäuden, bei denen der Schankwirtschaftsbetrieb den Speisewirtschaftsbetrieb deutlich überwiegt. Beispielhaft werden hier Kneipen oder Bars genannt.

„Ob der Schankwirtschaftsbetrieb eindeutig überwiegt, also der Schwerpunkt der Gaststätte eindeutig in der Abgabe von Getränken liegt, ist im Einzelfall zu entscheiden“, so die Stadtverwaltung. „Hier gibt es keine pauschale Vorgabe, zum Beispiel auf den Umsatzanteil der Speisen oder den Umfang der Speisekarte abzustellen.“ Es komme vielmehr auf das Gesamtgepräge des jeweiligen Betriebes an. „Erst wenn dieser eindeutig nicht als Speisewirtschaft einzuordnen ist, weil nur sogenannte bierbegleitende Speisen (also die Bockwurst oder Bulette zum Bier) abgegeben werden, ist eine Öffnung unzulässig.“

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Anderes gelte jedoch für die Außengastronomie. Demnach ist die Öffnung von Biergärten im Freien zulässig. Dies gelte für die gesamte Gastronomie auf Freiflächen, das heißt: Auch reine Schankbetriebe, also Kneipen, dürfen ihre Freisitze öffnen.

Generell gilt: Alle Betriebe müssen die allgemeinen Vorgaben des Landes beachten.

Plätze für die Gäste sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist.

Jeder Gast muss zu jedem anderen Gast, der nicht zum eigenen oder einem weiteren Hausstand gehört, jederzeit einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einhalten.

Es dürfen nicht mehr als die Hälfte der zugelassenen Plätze für die Gäste gleichzeitig belegt werden (die zugelassene Zahl ergibt sich aus der Baugenehmigung beziehungsweise der Überlassung der Freisitzfläche.

Die Vor- und Familiennamen, die vollständige Anschrift und Telefonnummer jedes Gastes sowie der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens sind zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren.

Die jeweils dienstleistende Person muss während der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) tragen. Der Gast muss die Möglichkeit haben, seine Hände zu desinfizieren.

In Zweifelsfällen empfiehlt die Stadtverwaltung den Gastronomen, direkten Kontakt zur Abteilung Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten aufzunehmen: per E-Mail an gewerbe.ordnung@braunschweig.de oder telefonisch unter (0531) 470-5741.