Berlin. Was darf der Betriebsarzt über mich wissen? Wer darf sehen, welche Pillen ich schlucke? Alle Details zur elektronischen Patientenakte.

In vielen Arztpraxen ist die Zeit stehen geblieben: Befunde werden per Post verschickt, Rezepte ausgedruckt, Ultraschallbilder gibt’s nur auf Papier. Mit der flächendeckenden Einführung der digitalen Patientenakte soll sich das ändern. Jetzt liegt der Gesetzentwurf von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) dieser Redaktion mit allen Details vor. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Wie ist der Zeitplan für die elektronische Patientenakte?

Die elektronische Patientenakte (ePa) soll für alle gesetzlich Versicherten automatisch zum 15. Januar 2025 eingeführt werden. Wer die ePa nicht nutzen will, muss ausdrücklich widersprechen. Wer sich später anders entscheidet, kann das jederzeit tun. Bei einem Kassenwechsel bleibt der Widerspruch aktiv, kann aber auch widerrufen werden.

Hintergrund:Arztbesuch 2.0 - Lauterbachs Plan für die digitale Patientenakte

Wer hat Zugriff auf die Daten?

Die Krankenkassen werden verpflichtet, die Patienten und Patientinnen über die Anwendungen zu informieren – und genau zu erklären, wie man seine Daten verwaltet. Um niemanden zu überfordern, müssen diese Informationen für alle barrierefrei verständlich sein. Jeder soll in der Lage sein, Daten nach seinem Willen speichern, sperren oder auch löschen zu können. Das Prinzip ist einfach: Liegt kein Widerspruch vor, sind die gespeicherten Daten grundsätzlich einsehbar für alle behandelnden Ärzte, Therapeuten und sonstigen Leistungserbringer. Jeder Versicherte kann aber den Zugriff von Fall zu Fall, von Arzt zu Arzt beschränken, etwa wenn der Orthopäde nicht sehen soll, was der Psychotherapeut diagnostiziert hat. Die Widerspruchslösung gilt auch für die Freigabe der eigenen Daten zu Forschungszwecken: Liegt kein Widerspruch vor, können die Daten etwa von Pharmafirmen genutzt werden.

Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat seine Gesetzentwurf zur Digitalisierung des Gesundheitswesens vorgelegt.
Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat seine Gesetzentwurf zur Digitalisierung des Gesundheitswesens vorgelegt. © dpa | Wolfgang Kumm

Was gilt für Betriebsärzte oder Gesundheitsämter?

Hier gelten andere Regeln als beim Hausarzt: Bei einer Behandlung oder Untersuchung durch den Betriebsarzt oder durch Mitarbeiter des Öffentlichen Gesundheitsdienstes gibt es besondere Schutzstandards. Die Versicherten müssen in diesen Fällen in die Datennutzung ausdrücklich einwilligen.

Welche Daten werden gespeichert?

Laborbefunde, Ultraschallaufnahmen, Röntgenbilder - grundsätzlich sollen alle Daten gespeichert werden, die während einer Behandlung erhoben werden.Das gilt auch bei HIV-Infektionen, psychischen Erkrankungen oder Schwangerschaftsabbrüchen. Allerdings müssen Ärzte bei derart sensiblen Daten die Patienten ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie der Speicherung auch widersprechen können. Sollte der Patient widersprechen, muss das „Nein“ protokolliert werden. Ein Sonderfall sind genetische Untersuchungen: Hier soll die Speicherung und Übermittlung von Daten nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Einwilligung der Versicherten zulässig sein. Einen großen Nutzen verspricht sich Lauterbach vom digitalen Medikationsplan: Hier können die von den verschiedenen Ärzten verordneten Medikamente einschließlich Dosierung abgerufen werden, auch freiverkäufliche Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel können eingetragen werden. Wer möchte, soll zudem Hinweise zu Unverträglichkeiten oder Nebenwirkungen dokumentieren können. Der erhoffte Effekt: Mehr Übersichtlichkeit, weniger unerwünschte Wechselwirkungen.

Geplant ist, dass auch Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in der ePa gespeichert werden. In Zukunft sollen zudem auch das Zahnbonusheft, das Untersuchungsheft für Kinder, der Mutterpass oder Impfdokumentation in der elektronischen Patientenakte eingefügt werden. Noch fehlen dazu die nötigen technischen Lösungen.

Was passiert mit alten Befunden?

Versicherte sollen das Recht bekommen, einzelne Alt-Daten wie Untersuchungsbefunde oder Arztbriefe durch ihre Krankenkasse zu digitalisieren und in die ePA einfügen zu lassen. Geplant ist, dass dies über zwei Jahre insgesamt zwei Mal mit bis zu zehn Dokumenten möglich sein soll. Wer das nutzen will, kann seine Papier-Dokumente per Post schicken oder in die Geschäftsstelle seiner Krankenkasse bringen. „Es wird kaum möglich sein, die gesamte Krankengeschichte zu digitalisieren. Das ist auch nicht nötig. Wichtige Befunde – vor allem die neuen - müssen aber digitalisiert werden“, so Lauterbach.

Wann kommt das E-Rezept?

Das E-Rezept soll nach Angaben des Gesundheitsministeriums bereits zum 1. Januar 2024 verbindlicher Standard in der Arzneimittelversorgung sein – durch die flächendeckende Einführung der ePA soll es in der Nutzung noch einfacher werden. Bereits zum 1. Juli dieses Jahres sollen Versicherte mit ihrer aktuellen Versichertenkarte das E-Rezept nutzen können: Bis Ende Juli, so kündigte es Lauterbach kürzlich an, würden voraussichtlich 80 Prozent der Apotheken an das System angeschlossen sein: Patienten könnten dann ihre Versichertenkarte in der Apotheke ins Lesegerät stecken, das Rezept liege auf einer Datenbank bereit. Bislang lief die elektronische Übermittlung von Rezepten zwischen Arzt und Apotheke über Codes, die der Patient entweder digital oder ausgedruckt mitbringen musste. Die Kassenärzte warnen vor falschen Erwartungen: Noch seien längst nicht alle Arztpraxen in der Lage, E-Rezepte auszustellen.

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