Auf den ersten Blick klingt es plausibel: Wer im hohen Alter noch im eigenen Haus wohnt, überlegt sich unter Umständen dreimal, ob sich eine teure Investition in Zukunftstechnologie beim Heizen persönlich noch lohnt. Besonders dann, wenn auch das Haus selbst bereits in die Jahre gekommen ist und der Umbauaufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen steht.
Die Ampel-Koalition hat deswegen festgelegt, dass für Eigentümer, die über 80 Jahre alt sind, die Pflicht zum Umstellen der Heizung auf erneuerbare Energien entfällt. Geht ihre bisherige Ölheizung oder Gasheizung kaputt, kann sie wieder durch eine herkömmliche Heizung ersetzt werden. Aber: Wird das Haus vererbt oder verkauft, greift das neue Recht - allerdings auch mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren.
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Ausnahmen für Eigentümer über 80 Jahre: Union kritisiert „starre Grenze“
Die Unionsfraktion hat erhebliche Zweifel an der Rechtssicherheit der geplanten Regelungen: Mit Blick auf die Ausnahmen für über 80-jährige Eigentümer erklärte der rechtspolitischen Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, Günter Krings: „Das Heizungsverbot der Ampel wird immer bizarrer, je mehr von den Plänen bekannt wird.“ Die Frage sei, warum etwas für einen End-Siebziger zumutbar sein solle, das für den 80-Jährigen unzumutbar sei.
Unberücksichtigt blieben im geplanten Heizungsgesetz die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Frage, ob ein Hauseigentümer krank oder pflegebedürftig sei. „Eine solch starre Grenze nur nach dem Geburtsjahr kann daher eine Altersdiskriminierung zu Lasten der Jüngeren darstellen, die sowohl das Grundgesetz als auch das Europarecht grundsätzlich ausschließt“, sagte der CDU-Politiker dieser Redaktion.
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Gut möglich, dass die Ampel im parlamentarischen Verfahren die Altersgrenze noch einmal aufweicht oder durch weitere Kriterien ergänzt. Beispiele für verfassungsgemäße Altersgrenzen gibt es jedoch auch an anderen Stellen – etwa beim Wahlrecht oder bei der Rentenversicherung.
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