Wolfsburg. Der Bundesgerichtshof gibt seine vorläufige Rechtsauffassung bekannt – und stärkt Kunden den Rücken.

Zum ersten Mal hat sich im Abgas-Skandal das oberste deutsche Zivilgericht zu Wort gemeldet. Und zwar auf ungewöhnliche Weise. Obwohl die erste Verhandlung in der Affäre am Bundesgerichtshof (BGH) am nächsten Mittwoch abgesagt wurde, veröffentlichten die Richter am Freitag ihre vorläufige Rechtsauffassung – und stärkten vorerst den Kunden den Rücken, zumindest für Klagen gegen Händler. Wie viele Kläger davon profitieren werden, ist allerdings unklar.

19 Seiten ist der sogenannte Hinweisbeschluss an Kläger und Beklagte lang und damit sehr ausführlich. Außerdem veröffentlichten die Richter ihre Einschätzung in einer Pressemitteilung. Dieses Vorgehen ist laut Justizkreisen ungewöhnlich. Dem BGH ist offenbar viel daran gelegen, dass der Abgas-Betrug bald höchstrichterlich geklärt wird. In ganz Deutschland sind und waren Land- und Oberlandesgerichte nach Angaben von VW mit rund 50.000 Kunden-Klagen beschäftigt. Bisher urteilen sie recht unterschiedlich, auch wenn der Konzern nach eigenen Angaben bisher die Mehrheit der rund 14.000 Urteile und Beschlüsse für sich entschied.

Allerdings einigten sich Kläger und Autobauer auch in zahlreichen Fällen mit außergerichtlichen Vergleichen. So auch in diesem Fall, zu dem sich nun der BGH äußerte. Der Termin wurde aufgehoben, weil sich die Parteien verglichen haben, wie der Kläger erklärte. Trotzdem veröffentlichte der zuständige Senat seine vorläufige Rechtsauffassung: Dass bei einem Auto mit der Betrugs-Software von einem Sachmangel auszugehen sein dürfte.

Die Begründung: Es bestehe die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die Zulassungsbehörde. Damit dürfte es an der Eignung für die gewöhnliche Verwendung – die Nutzung im Straßenverkehr – fehlen.

Der klagende Tiguan-Fahrer hatte von seinem Händler ein Neufahrzeug gefordert. Am Landgericht Bayreuth scheiterte er jedoch, weil das Modell nicht mehr produziert wird und das Nachfolgemodell sich deutlich unterscheidet. Das Landgericht hatte aber durchaus einen Sachmangel festgestellt, wie ein Sprecher der Gerichts unserer Zeitung erklärte. Denn der Kunde dürfe erwarten, dass in dem Auto keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, dass also die Abgasreinigung nicht nur im Labor funktioniere. Das Fahrzeug habe somit nicht die vereinbarte Beschaffenheit. Das Gericht hatte deshalb eine Nachbesserung angeordnet. Diese hatte der Kunde hilfsweise beantragt, also für den Fall, dass er kein Neufahrzeug bekommt. Eine Preisminderung hatte er nicht beantragt.

Das Oberlandesgericht Bamberg beschäftigte sich in der zweiten Instanz dann gar nicht mehr mit der Frage, ob ein Sachmangel vorliegt. Denn die Nachlieferung sei nicht möglich. Das sieht der BGH anders. Laut Pressemitteilung geht er vorläufig davon aus, dass die Auffassung des Oberlandesgerichts, die geforderte Ersatzlieferung sei unmöglich, fehlerhaft sein könnte. Weniger entscheidend dürfte seiner Ansicht nach der Änderungsumfang des Nachfolgemodells sein; sondern vielmehr dürfte es vor allem auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen. Wären diese unverhältnismäßig, könnte der Verkäufer eine Ersatzlieferung verweigern.

Ein Sprecher des VW-Konzerns betonte die Vorläufigkeit der Einschätzung. Der Senat habe auf einige Aspekte hingewiesen, die in den Vorinstanzen noch nicht hinreichend behandelt worden seien. Diese wären zunächst zu klären gewesen, zum Beispiel ob eine Nachlieferung verhältnismäßig gewesen wäre. Aus den Hinweisen des BGH ließen sich keine konkreten Rückschlüsse auf die Erfolgsaussichten anderer Klagen ziehen.

Die Einschätzung des BGH bezieht sich zunächst nur auf Klagen gegen Händler und damit das sogenannte Gewährleistungsrecht. Klagen gegen den Autobauer selbst – etwa die Klagen des Rechtsdienstleisters My-Right oder die Musterfeststellungsklage, der sich mehr als 400.000 Kunden angeschlossen haben – berühren hingegen das Deliktsrecht.

Die meisten Klagen gegen Händler zielen nach Angaben von VW auf den Rücktritt vom Kaufvertrag. Hierfür ist der Sachmangel nur eine von mehreren Voraussetzungen. Außerdem muss der Mangel erheblich sein und eine angemessene Frist für die Behebung – in diesem Fall die Nachrüstung – gesetzt worden sein. Eine Nachlieferung fordert offenbar nur eine dreistellige Zahl von Klägern. Schadenersatz etwa verlangt laut VW kein Kläger von einem Händler.

Außerdem hat sich der BGH nicht zu dem Fall geäußert, wenn das Software-Update bereits aufgespielt wurde. Und seine Einschätzung ist zunächst einmal nur auf den Einzelfall beschränkt. Allerdings folgen Land- und Oberlandesgerichte seiner Auffassung in der Regel. Die unteren Instanzgerichte sind froh über eine Einschätzung des BGH, auch wenn sie in diesem Fall noch vorläufig ist. Zumindest Kläger mit einer ähnlichen juristischen Argumentation dürften nun somit bessere Chancen haben.

Dafür müssten je nach Einzelfall diverse Voraussetzungen erfüllt sein. Damit handelt es sich bei den Hinweisen des BGH nur um ein erstes Signal im Abgas-Skandal – aber eines in Richtung Kunden. Die erste richtige Verhandlung am BGH im Abgas-Skandal dürfte sich nun – frühestens im Herbst - um die erste Einzelklage von My-Right drehen. Sie richtet sich direkt gegen den Autobauer. Mitgründer Jan-Eike Andresen zeigte sich am Freitag gegenüber unserer Zeitung nun erst recht siegesgewiss: „Wir werden gewinnen.“