Gifhorn. Nur der Sperrbezirk in der Samtgemeinde Meinersen muss noch weiterhin aufrechterhalten bleiben.

Frohe Nachrichten für Imkerinnen und Imker im Landkreis Gifhorn: Die ausgewiesenen Sperrbezirke im Gebiet der Stadt Gifhorn und der Gemeinde Wesendorf, die aufgrund des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut (AFB) festgelegt worden waren, können aufgehoben werden. Nur der Sperrbezirk in der Samtgemeinde Meinersen muss noch weiterhin aufrechterhalten bleiben, teilt Kreissprecherin Friederike Steemann mit.

Um eine erneute Ausweitung der Faulbrut zu verhindern beziehungsweise eine frühzeitige Erkennung des Verdachtes oder des Ausbruches der AFB zu gewährleisten, sei es notwendig, dass jeder Imker seine Bienenvölker im Auge hat und kontrolliert. Gerade im Frühjahr, wenn das Ausschwärmen der Bienen beginnt, sollte jeder Imker äußerst wachsam sein. Sollten sich erste Anzeichen auf einen Verdacht eines Ausbruchs der AFB zeigen, fordert der Landkreis zur Meldung unter (05371) 82-394 oder per E-Mail an veterinaeramt@gifhorn.de auf. Die ehrenamtlichen Bienenseuchenwarte oder der Amtsveterinär würden dann die weitere Vorgehensweise erläutern, so Steemann.

Pflicht: Alle Bienenvölker müssen erfasst sein

Der Landkreis Gifhorn weist auf die dauerhafte Verpflichtung aller Imker hin, alle Bienenstände im Landkreis Gifhorn erfassen zu lassen. Hierzu müssten die Imker ihre Bienenvölker unter Angabe der Zahl und des Standortes der Veterinärabteilung des Landkreises Gifhorn unter der oben genannten Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mitteilen. Sollte ein Imker seine Bienen an einen anderen Standort versetzen wollen, sei dies nur nach vorheriger Information der Abteilung Veterinärwesen des Landkreises unter Vorlage eines Gesundheitszeugnisses erlaubt. Unter (05371) 82-394 gebe es auch eine Beratung dazu.

Verstöße gegen die Meldepflicht oder der Versetzung der Bienenvölker stellten nach der Bienenseuchenverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar, so die Pressesprecherin, und würden mit einem Bußgeld geahndet. Die gesamte tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung Nr. 08/2022 ist hier nachzulesen.

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