Gifhorn. Zwei Jahre nach den Montagsspaziergängen weist das Braunschweiger Verwaltungsgericht die Klage des Leiters ab. Das sind die Gründe.
Mehrere Demos der sogenannten Montagsspaziergänger in Gifhorn – unter anderem auch eine Großveranstaltung auf Schlosswiesen – sind zwei Jahre her. Aber jetzt erst herrscht Klarheit: Die Anordnung der Maskenpflicht für die Teilnehmer, den Versammlungsleiter Olaf Lange und die Ordner war rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht in Braunschweig nun bejaht. Die Kammer befindet sich eigenen Angaben zufolge damit im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Gerichte.
Maskenpflicht habe in Gifhorn nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen
Nach dem damaligen Stand der Infektionsforschung habe die Maskenpflicht nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, teilt Pressesprecher Torsten Baumgarten mit. Die Kammer umschreibt das folgendermaßen: „Selbst wenn heute neue Erkenntnisse über eine Erhöhung des Infektionsschutzes durch ein Maskentragen im Freien bei Aufzügen und stationären Versammlungen bestehen, lagen diese bei Erlass des Bescheids noch nicht vor. Die Beklagte hatte zum damaligen Zeitpunkt eine Gefahrenprognose zu treffen.“ Das war in diesem Fall die Stadt Gifhorn.
Sie hatte den Beteiligten am 17. Januar 2022 unter anderem das Tragen einer Atemschutzmaske auferlegt. Für diesen Tag hatte Olaf Lange eine Versammlung im Stadtgebiet angemeldet – es war bereits die zwölfte Demo dieser Art. In der Anordnung hieß es unter anderem auch: „Die Mund-Nasen-Bedeckung ist bei Sprachdurchsagen auch von den Rednern zu tragen“ – insbesondere deshalb, weil bei der Demo keine Abstände eingehalten werden könnten.
Kläger: Versammlungsrecht wird in seinem Wesensgehalt verletzt
Gegen diese Auflage hatte Lange geklagt, weil er sie für rechtswidrig hielt. Seine Begründung: Zum Infektionsschutz bedürfe es keiner staatlichen Fürsorge für die Versammlungsteilnehmer. Jeder entscheide selbst, ob er ein eventuelles Infektionsrisiko in Kauf nehme. Dritte würden nicht gefährdet. Vor allem aber fand er, dass es nicht hinzunehmen sei, dass den Teilnehmern etwas auferlegt werde, wogegen sie gerade demonstrierten: gegen den Maskenzwang. Das Versammlungsrecht werde in seinem Wesensgehalt verletzt, weil manche Menschen das Gesagte hinter einer Maske nicht verstünden.
Das Nichtbeachten der Maskenpflicht seien nicht die einzigen Verstöße bei den damaligen Demos gewesen, so das Verwaltungsgericht: Unter anderem sei das Abstandsgebot nicht beachtet worden. Bei den Reden sei das Mikrofon mehrfach ohne die vorgeschriebene Desinfizierung weitergegeben worden. Schallpegelwerte bei Durchsagen seien überschritten und keine genügende Anzahl von Ordnern vor Ort gewesen. Der Kläger habe immer nur 100 Teilnehmer angemeldet. Tatsächlich sei die Zahl aber stetig gestiegen. Am 3. Januar 2022 hätten sogar 930 Personen teilgenommen.
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