Bad Sachsa/Walkenried. Im Südharz werden Knöllchen an Falschparker & Co verteilt. Und das sogar mit Unterstützung der Stadt Bad Sachsa. Das soll passieren.

Geparkte Pkw, die Bürgersteige zustellen oder Einfahrten blockieren; Fahrer von Wohnmobilen oder Lkw, die ihre Fahrzeuge an dafür nicht vorgesehen Plätzen abstellen: Auch in der Gemeinde Walkenried kommt es regelmäßig zu Problemen im sogenannten ruhenden Verkehr. Verkehrssündern wird es ab dem 1. Januar 2024 im Südharz allerdings stärker an den Kragen gehen: Die Überwachung wird ausgeweitet - und bei der Zustellung der Knöllchen erhält Walkenried sogar Hilfe vom Nachbarn aus Bad Sachsa.

Knöllchen im Südharz: Bad Sachsa und Walkenried kooperieren

Einstimmig hat der Stadtrat in Bad Sachsa in seiner letzten Sitzung im Jahr 2023 einer besonderen Form von interkommunaler Zusammenarbeit zugestimmt. Konkret bedeutet dies, dass beide Kommunen eine Vereinbarung abschließen, die besagt, dass in der Uffestadt die Innendienstsachbearbeitung bei der Verkehrsüberwachung in Walkenried übernimmt. Also die „Knöllchen“, die von der neuen Mitarbeiterin der Gemeinde Walkenried, die für die Überwachung unter anderem mit eingestellt wurde, ausgestellt werden, werden im Ordnungsamt in Bad Sachsa weiter verarbeitet.

Im Januar 2022 hatten die beiden Bürgermeister Daniel Quade und Lars Deiters erstmals über die Möglichkeit der Zusammenarbeit gesprochen, die nunmehr umgesetzt wird. „Seitens des Landkreises Göttingen wurde geprüft, ob dies möglich ist - und auch bejaht“, führte Daniel Quade aus.

Walkenried spart dank der Hilfe des Nachbarn Kosten ein

Hintergrund, so der Verwaltungschef sei, dass für die Gemeinde Walkenried, insbesondere im Bereich IT, hohe Anschaffungskosten entstanden wären, hätte man die Bearbeitung selbst vornehmen wollen. Nunmehr erfolge die Bearbeitung in Bad Sachsa gegen eine Kostenerstattung aus Walkenried. Laut Vorlage beträgt diese derzeit 10,52 Euro je Verwarnung. Die Vereinbarung gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024, verlängert sich aber automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht bis zum 30. September des laufenden Jahres gekündigt wird.

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