Wolfsburg. Preiserhöhungen werden laut Verbraucherzentrale von Energieversorgern oft nicht korrekt angekündigt. Dann können Kunden Widerspruch einlegen.

Bei rund 81.000 Wolfsburgern trudeln in diesen Tagen die LSW-Abrechnungen mit den neuen Abschlägen für Fernwärme und Strom ein. Wie berichtet, wird Strom etwas günstiger, doch der Fernwärmepreis steigt um 70 Prozent. Die Verbraucherzentrale gibt Tipps, worauf Betroffene bei Preiserhöhungen ihrer Energieversorger achten sollten.

„Wer ein Schreiben des Energieversorgers erhält, sollte dieses immer aufmerksam lesen“, rät Annegret Willenbrink, Beratungsstellenleiterin in Wolfsburg. Denn bei Preiserhöhungen gelten bestimmte Regeln, die leider nicht immer eingehalten würden. Laut Verbraucherzentrale sind Mitteilungen zu Preiserhöhungen häufig fehlerhaft oder sogar unzulässig – manchmal seien die steigenden Preise nicht einmal ersichtlich.

„Bei Verbraucherinnen und Verbrauchern, die einen Vertrag mit Preisgarantie über eine feste Laufzeit abgeschlossen haben, ist eine Erhöhung in den meisten Fällen nicht rechtens“, erklärt Willenbrink. Auch bei steigenden Beschaffungskosten müssten sich Anbieter an die Preisbindungen halten. Eine Erhöhung sei erst nach Ende der Vertragslaufzeit möglich.

Nicht jede Preiserhöhung der Energieversorger ist korrekt

Anders sehe es für diejenigen aus, die sich in der Grundversorgung befinden und keinen Sondervertrag mit einem Anbieter geschlossen haben. „Hier kann der Versorger die Preise regelmäßig erhöhen“, stellt Willenbrink klar.

Über Preiserhöhungen müssen Energieversorger ihre Kunden laut Willenbrink „vor allem rechtzeitig“ informieren. „Eine Preiserhöhung in der Grundversorgung muss sechs Wochen vorab bekannt gegeben werden. Zum einen muss sie auf der Internetseite des Versorgers veröffentlicht und zum anderen per Brief an Kundinnen und Kunden versendet werden.“

Verbraucherzentrale rät von überstürzten Kündigungen ab

Bei Tarifen außerhalb der Grundversorgung reicht eine Ankündigung vier Wochen im Voraus. In beiden Fällen sei wichtig, dass transparent und hervorgehoben auf das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung hingewiesen werde.

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Ist die Preisanpassung nicht rechtens, weil die Preisgarantie gilt, sollten Kunden laut den Tipps der Wolfsburger Verbraucherberaterin Widerspruch einlegen. „Im Zweifel sollten sich Betroffene unbedingt juristisch beraten lassen“, meint Willenbrink.

Günstige Energieanbieter sind aktuell schwer zu finden

Sei die Preisanpassung rechtens, die Mitteilung aber nicht korrekt, rät sie ebenfalls dazu, Widerspruch einzulegen. Wurde die Frist nicht eingehalten oder das Sonderkündigungsrecht versteckt, könne die Preiserhöhung nicht wirksam werden. „Der Energieversorger muss dann noch einmal korrekt informieren. Das Datum der erneuten Information ist maßgeblich für die Anpassung beziehungsweise das Sonderkündigungsrecht“, so die Leiterin der Beratungsstelle in der Schillerstraße.

Sind die Preisanpassung und die Mitteilung korrekt, rät die Verbraucherzentrale Niedersachsen davon ab, übereilt Verträge zu kündigen. „In der aktuellen Situation ist ein Wechsel schwierig, günstigere Anbieter sind schwer zu finden“, warnt Willenbrink. „Verbraucherinnen und Verbraucher sollten in Ruhe den Markt sondieren, Anbieter anfragen und erst kündigen, wenn sie einen passenden Tarif gefunden haben.“

Hierbei muss natürlich auch auf den korrekten Kündigungstermin geachtet werden. Bei Preiserhöhungen ist die Kündigung zum Inkrafttreten der neuen Preise möglich.

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