Wolfsburg. Er soll einer Bediensteten Karriere in der Dienststelle in Aussicht gestellt und dafür sexuelle Gefälligkeiten gefordert haben.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil gegen den früheren Leiter der Polizeiinspektion (PI) Wolfsburg-Helmstedt, Hans-Ulrich Podehl, bestätigt. Vergangenen September hatte das Landgericht Braunschweig den 63-Jährigen wegen Bestechlichkeit zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 95 Euro (11.400 Euro) verurteilt. Damit ist der frühere Behördenleiter vorbestraft. Gegen ihn wird nun ein disziplinarrechtliches Verfahren wieder aufgenommen, das für die Dauer der strafrechtlichen Ermittlungen ruhte.

Die 2. Strafkammer des Landgerichts war nach fünf Verhandlungstagen zu der Überzeugung gelangt, dass die in der Anklage des Staatsanwaltschaft Braunschweig erhobenen Vorwürfe zutreffen. Der Polizeidirektor soll 2012 einer LKA-Bediensteten, die zur Personalentwicklungsmaßnahme in Wolfsburg weilte, im Vieraugengespräch gefragt haben, ob sie Interesse an einer Beschäftigung in der PI habe. Nachdem die Zeugin dies bejaht habe, habe der Angeklagte ihr mitgeteilt, dass er eine Stelle zur Verfügung habe und sie gefragt, ob sie dafür zu sexuellen Handlungen bereit sei.

Wie Sprecherin Maike Block-Cavallaro mitteilte, hatte sich die 2. Strafkammer mit der „rechtlich schwierigen Frage“ auseinanderzusetzen, ob die vom Angeklagten in Aussicht gestellte Diensthandlung hinreichend konkret bestimmt war. „Das hat das Gericht insbesondere wegen der Einflussmöglichkeiten des Angeklagten bei der Stellenvergabe aufgrund seiner Leitungsfunktion, der ausreichenden fachlichen Qualifikation der Zeugin und dem Bereitstehen einer entsprechenden unbesetzten Stelle in der Polizeiinspektion bejaht.“

Podehl hatte gegen das Urteil eingelegt und dafür nochmal seinen Verteidiger gewechselt. Sein Rechtsmittel verwarfen die BGH-Richter als unbegründet. In dem Beschluss, den die Kammer bereits am 7. April traf, wurde die Rechtsauffassung der Braunschweiger Richter bestätigt und folgender Leitsatz zu Paragraf 332 Strafgesetzbuch entwickelt: „Stellt ein Beamter, dem insoweit zumindest die Möglichkeit der Einflussnahme zu Gebote steht, die Förderung der Karriere einer Bediensteten bei Stellenbesetzungen gegen sexuelle Gunstgewährung in Aussicht, so erfüllt dies den Tatbestand der Bestechlichkeit auch dann, wenn die konkrete Art der Förderung im Unbestimmten bleibt.“