Wolfsburg. Nachdem die Stadt aus dem Kreis Gifhorn ausgeschieden war, begannen die Gespräche über die Erstausstattung.

Wenige Jahre nach der Auskreisung aus dem Landkreis Gifhorn wurden mit dem Abschluss eines Vergleichs über die kommunale Erstausstattung der Stadt wichtige Weichen der künftigen Stadtentwicklung gestellt. In den Gesichtern der Verhandlungsführer von Bund, Land Niedersachsen und der Stadt Wolfsburg spiegeln sich Erleichterung und Zufriedenheit, aber auch Stolz über die erzielte Lösung, die nach einem Verhandlungsmarathon von über fünf Jahren erreicht worden war, schreibt die Stadt. Nicht weniger als vier Stadt- beziehungsweise Oberstadtdirektoren hatten die Frage der Erstausstattung auf ihrer Agenda ganz oben. Für die Stadt war die Klärung der kommunalen Erstausstattung von existenzieller Bedeutung, ging doch der Stadtaufbau unter den erschwerten Bedingungen nur schleppend voran.

Werfen wir einen Blick zurück auf die Phase der Stadtgründung und ihre Anfangsjahre. Mit dem Volkswagenprojekt und der damit einher gehenden Gründung der Stadt wurde die Deutsche Arbeitsfront (DAF) beauftragt. Der Ankauf des gesamten Grund und Bodens, auf dem Werk und Stadt entstehen sollten, wurde von den damaligen Eigentümern auf Rechnung der Volkswagenwerk GmbH getätigt und grundbuchlich gesichert. Dieses Gelände gehörte überwiegend zu den Gütern des Grafen von der Schulenburg und des Baron von der Wense. Der von diesen beiden Gütern umschlossene bäuerliche Grundbesitz wurde ebenfalls aufgekauft. Im Zuge der Anwendung willkürlicher gesetzlicher Regelungen kam der Ankauf des Grundbesitzes faktisch einer Enteignung gleich. Von vornherein war klar, dass ein Teil des gekauften Grundbesitzes später in die Hände der Stadt übergehen sollte. Das Volkswagenwerk sollte lediglich den Grundbesitz behalten, der für seine künftige Entwicklung benötigt wurde. Zur Grundbesitzverwaltung richtete die DAF die Liegenschaftsverwaltung Volkswagenwerk der Treuhandgesellschaft für wirtschaftliche Unternehmungen der Deutschen Arbeitsfront ein. Aufgrund des Zweiten Weltkrieges verzögerte sich die endgültige, auch formelle Übertragung des Grundeigentums und unterblieb schließlich ganz.

Die Grundstücke waren als Eigentum der DAF nationalsozialistisches Vermögen, das nach Kriegsende der Beschlagnahme durch die britische Besatzungsmacht unterzogen wurde. Der Bund als Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches hätte eine Anwartschaft auf die Grundstücke von Werk und Stadt erheben können. Er verzichtete jedoch darauf und sicherte der Stadt Wolfsburg Unterstützung für den berechtigten Anspruch auf die Übertragung des Grundvermögens zu. Von der Militärregierung wurde mit einer Verordnung das gesamte bebaute und unbebaute Gelände im Wolfsburger Stadtgebiet an das Land Niedersachsen übertragen. Damit erfolgte die Umwandlung der Liegenschaftsverwaltung in eine Dienststelle der niedersächsischen Ministerialverwaltung, nämlich des Landesamtes für das gesperrte nationalsozialistische Vermögen. Nicht lange nach der Währungsreform 1948 setzten Verhandlungen der Stadt zur Erreichung der kommunalen Erstausstattung ein.

Bei Aufnahme der Verhandlungen über die kommunale Erstausstattung war für die Stadt unklar, wer als Rechtsnachfolger für das beschlagnahmte Grundvermögen galt. Sowohl die Volkswagenwerk GmbH als auch das Land Niedersachsen kamen für diesen Rechtsstatus in Frage. Wie sich Oberbürgermeister Arthur Bransch später erinnerte, konkretisierte sich die anzugehende Frage der kommunalen Erstausstattung bei einem Gespräch, das VW-Generaldirektor Heinrich Nordhoff mit dem Lüneburger Regierungspräsidenten Koch im Jahre 1950 führte. Die Verhandlungen seien nicht einfach und häufig völlig festgefahren gewesen. Repräsentanten der Stadt führten viele Gespräche in Bonn, Hannover und Lüneburg, kamen jedoch nur in Trippelschritten einer Lösung in der Erstausstattungsfrage näher.

Trotz alledem konnte mit dem Volkswagenwerk im Jahre 1952 ein Vergleich erzielt werden, nach dem für die Abgeltung aller Erstausstattungsansprüche insgesamt 9,5 Millionen DM in Jahresraten von
1,5 Millionen DM vom Werk gezahlt wurden. Diese Zahlung wurde geleistet, ohne eine rechtliche Verpflichtung anzuerkennen. Etwa zeitgleich laufende Verhandlungen mit dem Land Niedersachsen standen kurz vor ihrem Abschluss. In seiner Autobiografie skizzierte Oberstadtdirektor Wolfgang Hesse, ein Spitzenjurist und bekannt für mutige Entscheidungen, die damalige Situation der Stadt: „VW-Pendler drängten in die Stadt und der Bedarf des Werkes an Arbeitskräften wuchs rasch. Auch die notwendigsten öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Krankenhaus, Verwaltung waren in Holzbaracken untergebracht, die nach 15 Jahren Bestand dem Verfall entgegengingen. Und es gab keine vergleichbare Stadtneugründung in Deutschland, auf die man sich berufen konnte.“ Ebenso hatte die wirtschaftliche Entwicklung Bremsspuren nach sich gezogen, weil an Handels- und Gewerbebetriebe nur unzureichend Grundstücke verkauft werden konnten.

Zum Jahresanfang 1955 einigten sich alle Beteiligten am Erstausstattungsverfahren auf einen Vergleich. Die Unterzeichnung der Verträge fand am 21. Februar 1955 im Dienstzimmer des Treuhänders der Liegenschaftsverwaltung statt. Darin wurde festgelegt, dass der Wert hinsichtlich der Höhe des Erstausstattungsanspruches der Stadt in Grund und Boden und nicht in Geldzuwendungen geleistet werden sollte. Für die Vertragspartner bestand der Konsens, wonach die Stadt aus den immer reichlicher sprudelnden Steuerquellen den größten Teil des Aufbaubedarfs an öffentlichen Einrichtungen finanzieren konnte. Die Stadt bekam fast alle Grundbesitzflächen, die für Baugebiete vorgesehen oder geeignet waren. Der enorm große Grundbesitzerwerb sorgte für eine erhebliche Beschleunigung der Stadtentwicklung. Nach den Worten Hesses war das Erreichte „keineswegs der ‚Spatz in der Hand‘ sondern die optimale Lösung. Rund 1500 Hektar Land wurden städtischer Grundbesitz. Ein Umstand, der nicht mit Geld aufzuwiegen war.“ Wolfsburg wurde ein Beispiel für einen Städtebau, bei dem der private Besitz an Grund und Boden kaum eine Rolle spielt. Die Stadtverwaltung hatte den Idealfall einer fast vollständigen Verfügungsmöglichkeit über das Bauland. Die „Stadtmaschine“ sprang an, galt es doch den Nachholbedarf an öffentlichen Einrichtungen aufzuholen.