Braunschweig. VW-Investoren fordern in dem Mammut-Verfahren Schadenersatz in Milliardenhöhe für erlittene Kursverluste nach Bekanntwerden des Dieselbetrugs.

Für das Musterverfahren von VW-Investoren in der Dieselaffäre ist es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig nicht möglich, sämtliche Ansprüche zu bündeln. Für Schadenersatzansprüche gegen die Volkswagen AG sei ausschließlich das Landgericht Braunschweig zuständig, für Forderungen gegen VW-Hauptaktionär Porsche SE hingegen das Landgericht Stuttgart, teilte der zuständige Zivilsenat am Montag mit.

Die beiden Unternehmen sind Musterbeklagte im Mammut-Verfahren, bei dem VW-Investoren Schadenersatz in Milliardenhöhe für erlittene Kursverluste nach Bekanntwerden des Dieselbetrugs fordern. Im Kern geht es um die Frage, ob die Märkte rechtzeitig über den Skandal um Millionen von manipulierten Dieselmotoren informiert wurden. Musterklägerin ist die Deka Investment (Az 3 Kap 1/16). Verhandelt wird seit fast einem Jahr und gegen diesen ersten Teilentscheid ist noch Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich.

„Ungeachtet der heutigen Entscheidung ist Volkswagen weiterhin der Auffassung, dass das sach- und beweisnächste Gericht über alle angeblichen Ansprüche der Kläger entscheiden sollte“, sagte ein VW-Sprecher. Aus Sicht von Volkswagen wird die Dieselthematik künstlich aufgespalten, wenn nach Abschluss des Braunschweiger Musterverfahrens in Stuttgart weiterverhandelt werden müsste. Daher werde man die genaue Begründung des Entscheides prüfen. „Volkswagen wird sich jedenfalls weiterhin mit allen rechtlichen Mitteln gegen die unberechtigten Forderungen zur Wehr setzen“, kündigte der Unternehmenssprecher an.

Kläger-Vertreter Andreas Tilp bezeichnete die Fragen zur Zuständigkeit ebenfalls als höchst umstritten. „Wir gehen fest davon aus, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werden wird“, sagte der Rechtsanwalt. Die aufgeworfenen Fragen seien von extremer praktischer Bedeutung, eine höchstrichterliche Klärung in Karlsruhe daher dringend erforderlich.

Die Braunschweiger Richter begründeten ihre Entscheidung mit einer gesetzlichen Regelung, die eine Zersplitterung der Zuständigkeiten verhindern solle. Dieses Ziel werde erreicht, wenn jeweils das Gericht am Unternehmenssitz zuständig sei, dem eine Verletzung seiner Informationspflichten vorgeworfen werde. Mögliche Beschwerden behindern die Fortsetzung des Verfahrens nach Angaben des Gerichts nicht. Nächster Termin ist der 21. Oktober. dpa