Karlsruhe. Der Vermieter hat in dem Fall Anspruch auf Unterlassung, urteilt der Bundesgerichtshof.

Auch wenn manche Büroräume schöner sind als viele Wohnungen: In Gewerberäumen darf man nicht wohnen. Vermieter können ein solches Verhalten des Mieters abmahnen und im Zweifel auf Unterlassung klagen.

Dieser Anspruch des Vermieters verjährt während eines laufenden Mietverhältnisses jedenfalls nicht ohne weiteres. Das zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) (Az.: XII ZR 5/18), über das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 4/2019) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

Im verhandelten Fall hatte eine Frau im Jahr 2010 Flächen im Keller, im Erdgeschoss und im ersten Stock eines Gebäudes gemietet. In den Räumen sollte laut Mietvertrag eine Rechtsanwaltskanzlei betrieben werden. Seit dem Bezug wohnte die Frau aber in den Räumen in der ersten Etage. Einen Nachtrag zum Mietvertrag aus dem Jahr 2011, wonach die Nutzung des ersten Stocks zu Wohnzwecken rückwirkend gestattet wurde, unterzeichnete die Frau nicht.

Mitte 2016 forderte der neue Eigentümer der Immobilie die Frau dann auf, nicht mehr in den Räumen zu wohnen – und zwar zu Recht, wie der BGH entschied. Denn die Räume seien als Gewerberäume vermietet worden. Insofern habe der Vermieter Anspruch darauf, dass sie auch entsprechend genutzt werden.

Da der Vermieter das rechtswidrige Verhalten der Mieterin abgemahnt hatte, habe er nun einen Anspruch auf Unterlassung.

Zwar können Ansprüche eines Vermieters nach drei Jahren verjähren. Nicht aber in diesem Fall, betonten die Richter des Bundesgerichtshofs: Denn in einem bestehenden Mietverhältnis könne keine Verjährung eintreten, solange die zweckwidrige Nutzung andauert.