Braunschweig. Vermieter müssen die Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnen.

Es sei nicht zulässig, dem Mieter die Abschlagzahlungen in Rechnung zu stellen, die im Voraus an den Energieversorger geleistet werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Eine Berechnung anhand der Vorauszahlungen könne zu Ungerechtigkeiten führen, weil dafür nicht der aktuelle Verbrauch, sondern der des Vorjahres maßgeblich sei.

Der Entscheidung lag der Fall einer Frau aus Kelkheim im Taunus zugrunde. Sie hatte eine pauschale Nachzahlung verweigert, weil der Vermieter die Heizkosten in dem teils leerstehenden Haus aus ihrer Sicht einseitig auf sie abgewälzt hatte. Der Vermieter hatte die Kosten nach den Vorauszahlungen berechnet, die er an den Energieversorger vorausbezahlt hatte.

Der Deutsche Mieterbund sieht die Position der Mieter in Deutschland durch die Karlsruher Entscheidung gestärkt. Das Urteil „ist richtig und gerecht“, sagte Verbandssprecher Ulrich Ropertz. Der Mieter habe Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung. Der Vermieter müsse also die Kosten abrechnen, die ihm tatsächlich während der Abrechnungsperiode entstehen.

Aktenzeichen: V III ZR 156/11