Luxemburg/Salzgitter. Ein Fahrlehrer aus Salzgitter hat die Steuerfrage bis vor den EuGH gebracht. Die Richter mussten entscheiden: Ist Fahrenlernen wie Schulunterricht?

Fahrschulunterricht kann nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen werden. Es handele sich um einen spezialisierten Unterricht, der nicht mit Schul- und Hochschulunterricht vergleichbar sei, befanden die obersten EU-Richter am Donnerstag in Luxemburg.

Argumentation des Klägers: Führerschein ist Allgemeinbildung

"Das ist natürlich sehr schade“, sagte der Fahrlehrer Tom Gerhard Tiessen aus Salzgitter, der das Verfahren angestrengt hatte. Er sei aber froh, dass es nun Gewissheit in der Steuerfrage gebe, sagte er der Deutschen Presse-Agentur.

In dem Verfahren hatten Tiessen und sein Anwalt argumentiert, ein Führerschein für Autos oder Kleinlastwagen (Klasse C1) sei Teil der Allgemeinbildung. Viele Menschen seien als Fahrer oder Pendler beruflich auf eine Fahrerlaubnis angewiesen.

Fahrunterricht gilt den Finanzbehörden bislang als Privatvergnügen und wird damit steuerlich zum Beispiel wie ein Autokauf behandelt. Der Bundesfinanzhof stellte sich zuletzt aber weitgehend auf Seite der Fahrschulen und bezweifelte die Umsatzsteuerpflicht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung verwies er die Frage an den EuGH.

Fahrschule nicht mit Hochschulen vergleichbar

Nach EU-Recht müssen Privatschulen oder Hochschulen keine Steuer auf ihren Umsatz zahlen. Die Luxemburger Richter befanden, dass der Fahrunterricht sich zwar auf verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art beziehe. Er komme aber nicht der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleich, wie es bei Schul- und Hochschulunterricht der Fall sei. dpa