Berlin. Welche Rechte hat ein Tourist, wenn sein Urlaub wie aktuell auf Rhodos in Rauch und Flammen aufgeht? Was Betroffene wissen müssen.

Die Hitze und die andauernde Trockenheit sorgen für Waldbrände in Südeuropa. Auch viele Urlauberinnen und Urlauber werden von den Bränden jäh und unvermittelt überrascht. Auf Rhodos mussten an diesem Wochenende rund 19.000 Menschen evakuiert werden, vielfach Touristen.

Dann wird die schönste Zeit des Jahres zum Horrortrip. TUI hat am Sonntag vorerst alle Flüge auf die Insel bis Dienstag gestoppt. Welche Rechte haben Verbraucher, können sie von gebuchten Reisen zurücktreten?

Eine Reiserücktritts- oder -abbruchversicherung nützt bei solchen außergewöhnlichen Umständen wenig. Ein solches Geschehen wird zumeist nicht als Rücktritts- bzw. Abbruchgrund vereinbart. "Wenn das Reiseziel von Waldbränden, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen heimgesucht wird, können Verbraucher:innen bei einer Pauschalreise je nach Lage vor Ort vom Vertrag zurücktreten oder die Reise vorzeitig abbrechen”, erläutert Jan Philipp Stupnanek, Jurist und Reiserechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Naturkatastrophen ermöglichen Rücktritt von einer Pauschalreise

Demnach können Touristen vor Reiseantritt vom Vertrag kostenlos zurücktreten, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Reise erheblich beeinträchtigen. Darunter versteht man Ereignisse, die weder Reisende noch Reiseveranstalter durch Vorkehrungen kontrollieren oder vermeiden können: Naturkatastrophen, politische Unruhen, Ausbruch einer gefährlichen Krankheit.

Abbruch der Pauschalreise: Im Fall eines Waldbrands möglich

Geraten Reisende während ihres Aufenthalts in eine Krisensituation wie aktuell in Griechenland, können sie den Pauschalreisevertrag kündigen und für die nicht genutzten Reiseleistungen eine Erstattung verlangen. "Für die genutzten Reiseleistungen behält der Veranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis", schreibt die Verbraucherzentrale. "Umfasst der Reisevertrag auch die An- und Abreise, müsse der Reiseveranstalter bei einer Kündigung des Vertrags unverzüglich die Rückbeförderung der Reisenden organisieren. Die eventuellen Mehrkosten für die Rückbeförderung gingen dabei zulasten des Reiseveranstalters.

Trotz Waldbrand: Fortsetzung der Pauschalreise mit Preisminderung?

Wer im Krisengebiet bleibt, kann eventuell den Reisepreis mindern. Dies ist laut Verbraucherzentrale vom Einzelfall abhängig. Es sei etwa dann möglich, wenn einzelne Reiseleistungen wie Transport, Verpflegung, Unterkunft oder Ausflüge nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen oder ganz ausfielen. Die Touristen sollten dem Reiseveranstalter die außergewöhnlichen Umstände nachweislich und unverzüglich als Mangel anzeigen.

Rundreisen: Das gilt bei Waldbränden

Auch eine als Pauschalreise gebuchte Rundreise kann im Einzelfall kostenlos storniert werden, "wenn wichtige oder besondere Reisebestandteile nicht durchgeführt beziehungsweise entscheidende Reiseziele nicht angefahren werden können." Fällt nur ein kleiner Teil des Programms aus, ist dies höchstens ein Reisemangel, für den Reisende den Reisepreis mindern können. (fmg)