Lüneburg. Hunderte Verfahren gegen die Corona-Regeln verhandelt das Oberverwaltungsgericht seit Beginn der Pandemie. Derzeit: Friseurläden und Fitnessstudios.

Ist es rechtens, dass Friseurläden und Fitnessstudios wegen der Pandemie geschlossen bleiben müssen? Mit dieser Frage müssen sich Richter immer wieder befassen - auch in zwei anstehenden Fällen am Oberverwaltungsgericht in Lüneburg. Ein Friseur wendet sich gegen das derzeitige Verbot der Ausübung seines Berufes, wie eine OVG-Sprecherin mitteilte. Der Antrag ging am Mittwoch ein, das Gesundheitsministerium hat bis Montag Zeit für eine Stellungnahme zu dem Normenkontrollverfahren.

Zudem hat das OVG ein Hauptsacheverfahren nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück zu den geschlossenen Fitnessstudios zugelassen. Hier dürfte das Urteil noch dauern, da eine mündliche Verhandlung angesetzt ist.

Infektionsgefahr in privaten Studios nicht größer

In der vergangenen Woche gab es in Niedersachsen bereits zwei Urteile zu Studios. Der Betreiber eines Göttinger Fitnessstudios wehrte sich vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich gegen die coronabedingte Schließung. Dort hatten maximal zwei Personen im Trainingsraum ohne Anleitung die Geräte benutzen dürfen. Nach jedem Wechsel der Besucher wurde desinfiziert. Dies hatte die Stadt Göttingen dem Kläger untersagt. Diese Schließungsverfügung sei jedoch voraussichtlich rechtswidrig, entschied das Gericht. Zur Begründung hatte der Mann vorgetragen, er betreibe kein Fitnessstudio, sondern ermögliche den laut der niedersächsischen Verordnung zulässigen Individualsport.

Nach Auffassung der Richter ist die Infektionsgefahr in privaten Studios nicht größer als in Anlagen des Freizeit- und Amateursports, wo zwei Menschen aktiv sein dürfen. Die Zulässigkeit von Individualsport wird mit der gesundheitsfördernden Wirkung des Sports begründet.

Kontaktregeln gelten weiter

Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Hannover einer Fitnessstudio-Betreiberin Recht gegeben. Die Frau hatte ein Konzept erarbeitet, bei dem sie ihr Studio stundenweise an eine Person beziehungsweise einen Haushalt untervermietet, um Individualsport zu ermöglichen. Gegen die Beschlüsse kann noch Beschwerde beim OVG eingelegt werden.

Mehrere Anträge zu den verschärften Kontaktbeschränkungen entschied der 13. Senat des OVG in den vergangenen Wochen abschlägig. Damit gelten weiter die Kontaktregeln, wonach über den eigenen Hausstand hinaus Treffen nur noch mit einer weiteren Person möglich sind.