Lüneburg. Um die Corona-Zahlen zu senken, hat das Land verordnet, dass es zu Silvester kein Feuerwerk geben darf. Das hat das Oberverwaltungsgericht kassiert.

Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat das Feuerwerksverbot in der niedersächsischen Corona-Verordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Ein derart umfassendes Verbot sei als Infektionsschutzmaßnahme nicht notwendig, hieß es am Freitag in einer Mitteilung des Gerichts (Az.: 13 MN 568/20).

Die neue Fassung der Corona-Verordnung verbietet in Paragraf 10a nicht nur den Verkauf, sondern auch das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen. Das Verbot sollte landesweit seit dem vergangenen Mittwoch bis zum 10. Januar 2021 gelten.

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Kläger machte geltend: Feuerwerksverbot ist keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme

Dagegen hatte sich der Rechtsanwalt Mark-Oliver Otto mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt. Er hatte geltend gemacht, dass das Feuerwerksverbot keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme sei. Insbesondere sei nicht nötig, dass es sich umfassend auf alle Arten von Feuerwerkskörpern und alle Orte erstrecke. „Das Verbot hat mich massiv geärgert“, sagte Otto am Freitag der Deutschen Presse-Agentur. „Beim Böllern hält man naturgemäß Abstand“, betonte der Jurist. Außerdem seien zum Beispiel an einem Feldrand auf dem Land keine Menschenansammlungen an Silvester zu erwarten.

Der 13. Senat des OVG gab dem Antrag des Klägers statt – um wen genau es sich dabei handelt, wurde zunächst nicht bekannt. Nach Auffassung der Richter dürften mit Infektionsschutzmaßnahmen nur „infektionsschutzrechtlich legitime Ziele“ verfolgt werden, wie die Bevölkerung vor einer Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.

Richter: Verletzungen wird es an Silvester auch in diesem Jahr geben

Dazu zählten aber nicht die Gefahren, die sich aus dem Umgang mit Feuerwerkskörpern ergäben. Deswegen sei das Böllerverbot zum Erreichen der infektionsschutzrechtlichen Ziele kaum geeignet, nicht erforderlich und auch nicht angemessen.

Zwar habe der Umgang mit Feuerwerkskörpern gerade in der Silvesternacht in der Vergangenheit zu zahlreichen Verletzungen geführt. Dies sei auch in diesem Jahr zu erwarten. Allerdings reduzierten diese kurzzeitig gebundenen Behandlungskapazitäten nicht die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von Covid-19-Patienten.

Böllerverbot: Beschluss zu dem Eilantrag ist laut OVG unanfechtbar

Zudem sei ein umfassendes Verbot aller Arten von Feuerwerkskörpern nicht erforderlich, argumentierten die Richter. So hätten beispielsweise Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk nicht das Potenzial, die Ansammlung einer größeren Zahl von Personen zu provozieren.

Ein landesweites Verbot von Feuerwerkskörpern – also nicht nur ein Verbot an publikumsträchtigen Plätzen – sei ebenfalls nicht erforderlich. Dafür habe das Land Niedersachsen keine überzeugende Begründung präsentiert. Das Verbot habe ersichtlich gravierende negative wirtschaftliche Auswirkungen auf die Hersteller von Pyrotechnik. Zudem werde die allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Der Beschluss zu dem Eilantrag ist laut OVG unanfechtbar.