Lüneburg. Gleichzeitig Bürgermeister einer größeren Stadt sein und im Kreistag sitzen, das geht nach der Kommunalverfassung nicht.

Goslars Oberbürgermeister Oliver Junk (CDU) ist mit seiner Klage auf einen Sitz im Goslarer Kreistag am Oberverwaltungsgericht Lüneburg gescheitert. Nach den Vorgaben der Kommunalverfassung dürfe ein Oberbürgermeister einer größeren Stadt nicht gleichzeitig Abgeordneter im Kreistag sein, urteilte das Gericht am Dienstag. Oberbürgermeister großer selbstständiger Städte fielen unter eine Unvereinbarkeitsregelung der Kommunalverfassung. Im Falle einer Personalunion von Oberbürgermeister und Kreisratsmitglied bestehe die Gefahr von Interessenkonflikten. Die Revision beim Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Klage bereits von Verwaltungsgericht Braunschweig zurückgewiesen

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte 2018 bereits in erster Instanz eine Klage Junks zurückgewiesen. Die Regelung sei mit dem Grundgesetz vereinbar, befanden die Richter. Interessenkonflikte zwischen Bürgermeisteramt und Kreistagsmandat sollten so verhindert werden.

Junk hatte die Regelung für verfassungswidrig gehalten, sie sei eine ungerechtfertigte Einschränkung seines passiven Wahlrechts. Deshalb ging er beim Oberverwaltungsgericht in Berufung.

Zu große Einflussmöglichkeiten

Wie das Lüneburger Gericht in seiner Urteilsbegründung festhielt, kommt dem Oberbürgermeister einer großen selbstständigen Stadt im Verhältnis zum Landkreis ein besonderes Gewicht mit erheblichen Einflussmöglichkeiten zu.

Interessenkollisionen könnten etwa entstehen, wenn der Kreistag über die Höhe der von den kreisangehörigen Gemeinden zu zahlenden Kreisumlage oder über die für die Gemeinden verbindliche Regionalplanung berate und entscheide. Damit bestünden insgesamt sachliche Gründe, die die mit der Unvereinbarkeitsregelung verbundene Beschränkung des passiven Wahlrechts rechtfertigten.