Hannover. Eine Urlauberin hatte geklagt, weil ihr estnischer Ehemann nicht in die Türkei einreisen durfte und der Reiseveranstalter sie davor nicht gewarnt hat.

Ein deutscher Reiseveranstalter muss Angehörige anderer EU-Staaten nicht über abweichende Einreisebestimmungen informieren. Bleibt ein Urlauber auf hohen Kosten sitzen, weil ihm das Reiseland wegen fehlender Dokumente die Einreise verweigert, haftet nicht der Veranstalter. Ansprüche auf Schadenersatz bestehen nicht. Das entschied jetzt das Amtsgericht Hannover.

Deutsche Urlauberin hatte geklagt

In dem verhandelten Fall buchte eine deutsche Urlauberin für sich und ihren Lebensgefährten aus Estland einen Pauschalurlaub in der Türkei. Auf die estnische Staatsangehörigkeit wies sie nicht hin. So reiste der Mann mit seinem estnischen Reisepass in die Türkei. Doch dort wurde ihm die Einreise verweigert, da das Dokument nicht ausreichend war - anders als bei deutschen Staatsangehörigen. Die Urlauber reisten daraufhin zurück nach Deutschland. Die Urlauberin verlangte vom Veranstalter die Rückzahlung des Reisepreises. Sie argumentierte, der Anbieter hätte über die Vorschriften für estnische Bürger informieren müssen. Ihre Begleitung sei anhand seines Namens und Akzents als Nicht-Deutscher erkennbar gewesen. Das Gericht sah das anders. Name und Ausdrucksweise könnten auch auf einen Migrationshintergrund deuten – nicht aber zwingend auf eine andere Staatsangehörigkeit.

Veranstalter im Recht

Ein Veranstalter, die seine Reisen in Deutschland anbietet, müsse nur über Einreisebestimmungen für Deutsche informieren, so das Gericht. Das hatte der Reiseanbieter erwiesenermaßen getan.