Celle. . Bei der Berechnung des Elterngelds kommt es auf den vorherigen Verdienst an. Der Zeitraum kann sich aber ausnahmsweise verschieben.

Bei der Berechnung des Elterngelds kommt es auf den vorherigen Verdienst an. Der Zeitraum kann sich aber ausnahmsweise verschieben, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Zum Beispiel, wenn die werdende Mutter nach einem Arbeitsplatzverlust wegen einer Risikoschwangerschaft keinen neuen Job finden konnte. Vermindert sich deswegen ihr Erwerbseinkommen in den Monaten vor der Geburt, wird das ursprüngliche Einkommen herangezogen, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Der Fall

Einer Hotelfachfrau wurde gekündigt. Sie bemühte sich danach bei zwei Arbeitgebern um eine neue Anstellung durch Probearbeiten. Zu einer Einstellung kam es nicht, denn die Frau wurde mit Zwillingen schwanger: Die Frauenärztin sprach ein Beschäftigungsverbot wegen Risikoschwangerschaft aus. Nach der Geburt berechnete die Behörde das Elterngeld einschließlich des Nulleinkommens in den Monaten zwischen Jobverlust und Geburt. Dadurch verminderte sich das Durchschnittseinkommen der Frau.

Das Urteil

Das Sozialgericht stellte sich aber auf die Seite der Mutter. Bei der Bemessung des Elterngeldes müsse beachtet werden, dass es zu dem niedrigeren Einkommen durch die schwangerschaftsbedingte Erkrankung gekommen sei. Es komme daher darauf an, ob die Mutter ohne die Erkrankung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit einen höheren Verdienst erzielt hätte. Nach Überzeugung des Gerichts hätte die Frau ohne die Risikoschwangerschaft wahrscheinlich eine neue Arbeit gefunden. Sie habe sich als erfahrene Mitarbeiterin in einem Gewerbe mit großem Fachkräftebedarf intensiv bemüht und habe schon zur Probe gearbeitet. Weitere gesundheitliche Einschränkungen hatte sie nicht.