Wolfsburg.

Zwei Leser, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes anonym bleiben*, schreiben zum Gerichtsbericht „Kinderstreich – Ohrfeige kostet 7000 Euro“ auf der Lokalseite Fallersleben der „Wolfsburger Nachrichten“ vom 22. Januar:

Mit Bestürzung haben wir als Eltern eines der betroffenen Kinder den Artikel gelesen. Das BZV-Medienhaus als Verlag der „Wolfsburger Nachrichten“ behauptet auf seiner Internetseite, seine Kernkompetenz sei es, „seriös, unabhängig und kritisch“ zu berichten. Die Redakteure recherchierten gründlich. Die oben genannte Berichterstattung lässt uns als Betroffene stark an den genannten Prinzipien zweifeln.

Der Artikel vermittelt das Bild, es handele bei den beiden angeklagten erwachsenen Personen um die Opfer eines „Kinderstreiches“ zweier ungezogener Jungen; die Aussagen der Angeklagten werden als unumstößliche Wahrheit dargestellt, während sowohl die Aussagen der Kinder als auch der Zeugen unter den Teppich gekehrt werden. Als Beleg für diesen Eindruck schauen Sie sich bitte die zahlreichen Kommentare zu diesem Artikel auf Ihrer Internetseite an!

Es wird lediglich die Position der Erwachsenen aufgegriffen; die zwei betroffenen Kinder werden als ausgesprochen frech dargestellt, die massiven Schaden am Eigentum der Angeklagten angerichtet hätten. Dass die Erwachsenen die Kinder im fahrenden Auto verfolgt und bedroht haben, findet in dem Artikel keine Erwähnung. Ebenso fehlt die Tatsache, dass polizeilich festgestellt wurde, dass der Sachschaden nicht durch die beiden genannten Kinder verübt wurde. Im Gegenteil: Der Redakteur spricht von den „beiden Steineschmeißern“ und verurteilt die Kinder damit in der Öffentlichkeit.

Von einer unabhängigen Zeitung erwarten wir eine differenzierte Berichterstattung, die die Sichtweise beider Parteien aufzeigt. Wenn Fragen offenbleiben oder Sachverhalte nicht eindeutig geklärt werden können, muss die Zeitung dies ebenfalls entsprechend berichten.

Der Autor des kritisierten Beitrags, Redakteur Hendrik Rasehorn, nimmt Stellung:

Für mich hat sich die Frage gestellt, was zwei erwachsene Männer dazu bringt, derart auszurasten, dass sie einen Jungen misshandeln – das wollte ich in dem Artikel zum Ausdruck bringen. Die Leser – Eltern eines der betroffenen Kinder – schreiben: „Dass die Erwachsenen die Kinder im fahrenden Auto verfolgt und bedroht haben, findet in dem Artikel keine Erwähnung.“ Dazu heißt es wörtlich im Text: „Der 55-Jährige setzte sich ins Auto und fuhr zum Hof, dann auf einen Feldweg, den beiden Steineschmeißern hinterher. Der 61-Jährige setzte zu Fuß nach. Während sich der eine Junge im Feld versteckte, stolperte der andere und wurde von seinen Verfolgern eingeholt. Die Männer wollten Namen und Adresse von ihm wissen, um die Eltern zu informieren. Als er hochgehoben wurde, schnürte ihm die Jacke die Luft ab. Dann ohrfeigte der 61-Jährige das Kind, das Nasenbluten bekam. Eine Anwohnerin hörte den Jungen brüllen und schritt schließlich ein.“ Ich schreibe also nicht nur von der Verfolgung und der Bedrohung, sondern auch von der Körperverletzung.

Weiter schreiben die Leser: „Als Beleg für diesen Eindruck schauen Sie sich bitte die zahlreichen Kommentare zu diesem Artikel auf Ihrer Internetseite an!“ Die Beschwerdeführer haben meines Erachtens den Artikel selbst inkognito auf unserer Internetseite kommentiert.

Die Leser behaupten: „Ebenso fehlt die Tatsache, dass polizeilich festgestellt wurde, dass der Sachschaden nicht durch die beiden genannten Kinder verübt wurde.“ Im Gericht haben die beiden Angeklagten sowie ein Nachbarsjunge den Sohn des Lesers als Steineschmeißer wiedererkannt. Das Opfer selbst leugnete dies – was ich im Artikel ebenfalls schreibe. Ich hätte in diesem Zusammenhang wohl besser „vermeintliche“ Steineschmeißer schreiben sollen. Gleichwohl erkenne ich in meinem Text keinerlei Vorverurteilung, zumal alle Beteiligten in dem Text anonymisiert sind. Ich verweise auf den Pressekodex, wo es heißt: „Bei Zeugen sind Namensnennung und Fotoveröffentlichung in der Regel unzulässig.“

Übrigens schreibe ich am Anfang des Artikels: „Sie (die Angeklagten) wurden wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung verurteilt – das Opfer: ein zehnjähriger Junge.“ Die Botschaft des Artikels ist also eindeutig: Eingangs schreibe ich, dass die Angeklagten wegen Körperverletzung verurteilt wurden, am Ende des Artikels geht es ausführlicher um den Urteilsspruch. 7000 Euro für eine Ohrfeige sind schon ein Brett! Es stellt sich noch die Frage, ob das Urteil überhaupt rechtskräftig geworden ist, oder ob es in zweiter Instanz weitergeht …

Die Ombudsräte Joachim Hempel und David Mache schreiben:

Die ausführliche Stellungnahme des Redakteurs Hendrik Rasehorn ist sehr erhellend. Auf dieser Basis können wir keinerlei Anzeichen für mangelnde Sorgfalt oder eine einseitige Berichterstattung sehen.

Bedenkenswert finden wir den Einwand des Redakteurs, die Beschwerdeführer könnten selbst in anonymen Onlinekommentaren die Internetfassung des Artikels kritisiert haben. Unter dem Text stehen 17 Leserkommentare. Einige verstießen gegen die Netiquette und wurden gelöscht, andere sind inhaltlich deplatziert (etwa: „Danke Merkel!“). In einem Kommentar heißt es schließlich: „Es ist jedoch erschreckend mit anzusehen, dass sowohl in diesem Zeitungsartikel als auch in diesem Forum das Verprügeln von Kindern derart bagatellisiert oder gar befürwortet wird.“ Unabhängig von der Frage, wer hier unter dem Pseudonym „Reduzierung auf das Wesentliche“ als Gast kommentiert hat: Die anonyme Kommentierung auf den Internetseiten dieser Zeitung trägt häufig nicht zur Qualität der Diskussion bei. Bei einem Leserforum hat sich die weit überwiegende Zahl von Teilnehmern für eine Registrierungspflicht ausgesprochen. Die technische Umsetzung naht, bald werden nur noch registrierte Nutzer Artikel auf den Internetseiten dieser Zeitung kommentieren können. Der Ombudsrat begrüßt diese Einschränkung: Wer etwas zu sagen hat, sollte auch mit seinem Namen zur getätigten Aussage stehen.

* Die Namen der Leser sind dem Ombudsrat und der Redaktion bekannt.