Der Staat überlässt die Kontrolle seiner gesetzlichen Vorgaben der Privatwirtschaft und ihren Verbänden.

Wetten gegen die Deutsche Umwelthilfe (DUH) sind bei Gerichtsverfahren des Vereins aussichtslos. Ob im Kampf gegen schlechte Luft in den Städten oder wie jetzt gegen den Versuch, eine ihrer wichtigsten Finanzierungsquellen auszutrocknen: Die Umwelthilfe geht so gut wie immer als Sieger aus dem Gerichtssaal.

Das hat vor allem zwei Gründe. Erstens verfügt die DUH über einen ausgezeichneten Rechtsbeistand in Person des Anwalts Remo Klinger. Zweitens, und das ist der wichtigere Grund, handelt sie innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens. Das hat der Bundesgerichtshof erneut bestätigt. Hier ging es um die Abmahnungen, die der Verein bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht gebührenpflichtig aussprechen darf. Alles geht korrekt zu.

Und trotzdem haftet der Abmahnpraxis der Umwelthilfe ein fader Beigeschmack an. Es passt nicht recht in das Rechtsverständnis eines normalen Bürgers, dass Händler für kleinere Nachlässigkeiten kräftig zur Kasse gebeten werden. Moralisch zweifelhaft erscheint auch das Vorgehen, mit einer Art Fahnder durch die Autohäuser zu ziehen, um derlei Schwachstellen zu entdecken.

Rechtens ist es trotzdem. Hier zeigt sich nicht zum ersten Mal ein Schwachpunkt des Wettbewerbsrechts – nämlich die Gefahr windiger Anwaltskanzleien. Über die Ursache der Auswüchse, zu denen auch die Praxis der Umwelthilfe gehört, wird weniger geredet. Denn der Staat überlässt die Kontrolle seiner gesetzlichen Vorgaben der Privatwirtschaft und ihren Verbänden. Sie überwachen sich sozusagen gegenseitig hinsichtlich der Einhaltung geltender Regeln.

Das Instrument der Abmahnungen bleibt somit ein fragwürdiges. Es wäre jedoch besser, in diesem Zusammenhang über eine Reform des Wettbewerbsrechts zu diskutieren statt über den Entzug der Klagebefugnis für die Umwelthilfe.