Braunschweig. Wer nicht eingreift, macht sich womöglich strafbar.

Unser Leser Michael Lotsch aus Salzgitter fragt:

Warum half niemand dem Opfer? Ich frage mich, wann hier endlich der Gesetzgeber regulierend eingreift, denn momentan ist es doch so, dass der Couragierte ja nicht nur Gefahr läuft, selbst zu einem Opfer, sondern auch noch zum Beschuldigten zu werden?

Die Antwort recherchierte Katrin Teschner

Die 23-jährige Frau irrte im Dunkeln an einer Straße entlang, mehrere Autofahrer fuhren vorbei, ohne zu helfen. Dabei gibt es eine Regelung, die zur Hilfe in Notfällen verpflichtet: Nach Paragraf 323c des Strafgesetzbuchs macht sich strafbar, wer sich dieser Pflicht entzieht; er muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen, sagt Rechtsanwalt Gregor Samimi, der Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Versicherungs- und Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins ist.

PARAGRAF 323C

Die Unterlassene Hilfeleistung ist in Paragraf 323c des Strafgesetzbuchs normiert:

„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“