Braunschweig. Der Braunschweiger Rechtsanwalt Stefan Gille spricht über rechtliche Grauzonen für Fanfiction-Schreiber.

Wer Fanfiction schreibt und sie im Internet veröffentlicht, der bewegt sich oftmals in einer rechtlichen Grauzone. Warum, das erläutert Rechtsanwalt Stefan Gille in einem Interview mit Alina Brückner.

Herr Gille, verstößt jemand, der Fanfiction schreibt, gegen das Urheberrecht?

Zunächst ist zu sagen, dass gegen Fanfiction nichts einzuwenden ist, wenn sich das lediglich im Privatbereich abspielt. Rechtlich problematisch kann es allerdings dann werden, wenn der Fan die Geschichte etwa im Internet öffentlich zugänglich macht oder gewerblich handelt.

Ab wann genau verstößt denn ein Fanfiction-Schreiber gegen das Urheberrecht?

Da muss man sich folgende Frage stellen: Handelt es sich bei der vom Fan erdachten Geschichte um eine eigenständige individuelle Geschichte, für die das Ursprungswerk nur als Anregung gedient hat? Wenn ja, dann verstößt der Fan grundsätzlich nicht gegen das Urheberecht des Künstlers. Hierzu müsste die Fangeschichte allerdings so individuell und eigentümlich sein, dass die charakteristischen Züge des Ausgangswerkes (Originalwerk) hinter
denen des neuen Werkes (Fanfiction) „verblassen“. Ist das nicht der Fall, weil die Fangeschichte im Grunde genommen lediglich eine abgewandelte Form des Ursprungswerks ist, wäre hingegen ein Urheberrechtsverstoß im Falle einer Veröffentlichung im Internet anzunehmen.

Es scheint aber schwierig zu sein, klare Grenzen zu ziehen. Wann müssen die Hobbyautoren bei ihrer Fanfiction besonders vorsichtig sein?

Fans müssen vor allem dann vorsichtig sein, wenn sie bekannte Romane fortsetzen. Enthält die „Fortsetzung“ des Fans die Protagonisten aus dem Ursprungswerk und baut die Handlung unmittelbar auf dem Grundwerk auf, dann würde der Fan – etwa im Falle einer Veröffentlichung im Internet – gegen die Urheberrechte des Autors verstoßen und bräuchte dessen Zustimmung.

Welche Rechte hat ein Fanfiction-Schreiber an seiner eigenen Geschichte?

Handelt es sich bei der Fanfiction um ein eigenständiges, individuelles Werk und nicht sozusagen um einen „Abklatsch“ des Originalwerkes, stehen dem Fanfiction-Schreiber als Urheber der Geschichte sämtliche Urheberechte zu.

Der Fanfiction-Schreiber kann dann selbst darüber entscheiden, ob und gegebenenfalls wie sein Werk öffentlich zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise verwertet wird.

Wie verhält es sich rechtlich, wenn jemand über lebende Personen wie Youtuber, Fußballer oder Musiker schreibt?

Der Schreiber muss vor allem darauf achten, dass er nicht die Persönlichkeitsrechte dieser Personen verletzt. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn er extrem negativ über diese Personen berichtet oder deren Intimsphäre verletzt. Ein bekannter Fall zu diesem Thema ist die „Mephisto“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. In dem Roman „Mephisto“ von Klaus Mann weist die Hauptfigur „Hendrik Höfgen“ zahlreiche Ähnlichkeiten mit der realen Person des Gustav Gründgens auf, einem Schauspieler, der während des Dritten Reichs Karriere gemacht hatte. Die Figur des Hendrik Höfgens wird in dem Roman als charakterloser und opportunistischer Karrierist beschrieben.

Gibt es bekannte Fälle aus Deutschland, bei denen beispielsweise Autoren geklagt haben?

Es gibt einige Fälle. Bei einem der bekanntesten Fanfiction-Fälle dürfte es sich um die BGH-Entscheidung „Laras Tochter“ handeln: Ein englischer Autor setzte unter dem Pseudonym „Alexander Mollin“ die Handlung des weltbekannten Romans „Doktor Schiwago“ unter dem Titel „Laras Tochter“ fort. Der Verlag, dem die Rechte an dem Roman „Doktor Schiwago“ zustanden, wandte sich daraufhin gegen die Verbreitung dieses Fortsetzungsromans und bekam Recht.

Mit welcher Begründung?

Der Bundesgerichtshof sah in dem Roman „Laras Tochter“ kein eigenständiges urheberrechtlich geschütztes Werk, sondern lediglich eine unfreie Bearbeitung des Originalwerks. Der BGH begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Roman „Laras Tochter“ lediglich die Handlung von „Doktor Schiwago“ fortführe und dabei die wesentlichen, charakteristischen Romangestalten aus dem Originalwerk übernehme.

Ironischerweise soll der Autor des Romans Rechtsanwalt gewesen sein.