Berlin. Die wichtigsten Tipps für die Steuererklärung 2017: Wer einen Angehörigen zu Hause unentgeltlich betreut, kann den Fiskus an den entstehenden Kosten beteiligen.

Viele Menschen pflegen
einen Angehörigen ohne Bezahlung – und sogar ohne nach den Kosten zu fragen, die ihnen selbst dabei entstehen. Sie übersehen leicht, dass sie den Fiskus an ihren Ausgaben beteiligen können.

Der Pflegepauschbetrag ist das einfachste Mittel, Steuern zu sparen. 924 Euro kann der pflegende Angehörige geltend machen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Das Besondere ist, dass das Finanzamt keine Belege verlangt. Auch wer nur geringere Kosten hatte, kann also profitieren.

„Damit sollen die laufenden Ausgaben aufgefangen werden, die man oft nur schwer nachweisen kann“, sagt Christina Georgiadis von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH). Sie nennt Fahrt- und Telefonkosten als Beispiele. Auch das regelmäßige Waschen und Reinigen der Pflegekleidung kostet Geld.

Damit die Pauschale greift, muss der Pflegebedürftige laut Gesetz „hilflos“ sein. Dazu gehören seit 2017 Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 und – wie bereits zuvor – Schwerbehinderte mit Merkzeichen „H“ im Ausweis. Laut VLH muss der ehrenamtliche Helfer aber nur zehn Prozent der Pflege selbst schultern. Professionelle Kräfte eines ambulanten Pflegedienstes können also bis zu 90 Prozent der Aufgabe übernehmen.

Durch Einführung der neuen Pflegegrade seit Anfang 2017 fallen jetzt mehr Personen in den Kreis der Begünstigten als früher zu Zeiten der Pflegestufen, hat der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL) festgestellt. Der Pflegende muss wie zuvor aber in einem engen Verhältnis zum Pflegebedürftigen stehen. „Dabei kann das Spektrum von den Großeltern, Eltern oder Geschwistern über Onkel und Tanten bis hin zu den Schwiegereltern reichen“, sagt VLH-Expertin Georgiadis.

Ob die Pflege in der Wohnung des kranken Menschen oder in der des Pflegenden erfolgt, ist egal. Es darf sich aber nicht um eine bezahlte Pflege handeln. Selbst das Pflegegeld, das die hilfsbedürftige Person von der Pflegekasse erhält, darf sie dem Angehörigen nicht als Vergütung weitergeben.

Gut zu wissen: Auch wer nicht das ganze Jahr pflegt, kann den Bonus von 924 Euro in voller Höhe beanspruchen. Und wer mehrere Personen betreut, etwa beide Elternteile, erhält den Pauschbetrag auch mehrfach gutgeschrieben, wie Steuerexperten der Stiftung Warentest berichten. Teilen sich zwei Angehörige die Pflege, wird jedem die halbe Pauschale zuerkannt – also 462 Euro.

Statt den Pauschbetrag zu nutzen, können die Pflegekosten auch einzeln als „außergewöhnliche Belastungen“ abgerechnet werden. Auf den genauen Pflegegrad kommt es dann nicht an. Bedingung hierfür: Jede Ausgabe muss belegt werden und sie muss „zwangsläufig“ sein. Kommt etwa ein ambulanter Pflegedienst ins Haus, kann der Angehörige die Kosten dafür geltend machen, wenn der Pflegebedürftige sie selbst nicht tragen kann. Auch die aus eigener Tasche bezahlten
Medikamente und Hilfsmittel sowie die Kosten für Fahrten mit dem Pflegebedürftigen zum Arzt oder zur Physiotherapie zählen mit.

Damit dies steuerlich etwas bringt, muss zunächst die „zumutbare Eigenbelastung“ überschritten werden, wie Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler (BdSt) sagt. Deren Höhe hängt vom Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl des Angehörigen ab. Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofes Anfang 2017 legt das Finanzamt dabei weniger strenge Maßstäbe an. Zum Beispiel ist für ein Ehepaar mit zwei Kindern und Einkünften von 55 000 Euro eine Eigenbelastung von 2148,90 Euro im Jahr „zumutbar“, so der BdSt.

Scheidet dieser Steuervorteil aus, kommt noch eine weitere Sparoption in Betracht: der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen, zu denen auch die Angebote ambulanter Pflegedienste gehören. Das Besondere daran: 20 Prozent der Ausgaben für die professionellen Helfer
gehen direkt von der Steuerschuld ab, bis maximal 4000 Euro im Jahr. Ein Pflegegrad muss laut BdSt nicht nachgewiesen werden.

Die Kosten für die ambulanten Dienste erkennt der Fiskus sogar zusätzlich zum 924-Euro-Pauschbetrag an. „Das gilt unabhängig davon, ob der Gepflegte bei sich oder im Haushalt des Zahlers lebt“, betont die Stiftung Warentest.