Potsdam. Experten raten, die Rechnung genau zu prüfen. Denn nicht jeder Posten ist angemessen oder zulässig.

Wer einen Schlüsseldienst beauftragt, um eine verschlossene Tür zu öffnen, muss für diese Leistungen auch bezahlen. Ärgerlich aber ist: Mitunter langen die Firmen kräftig zu. Das müssen Betroffene nicht klaglos hinnehmen, erklärt die Verbraucherzentrale Brandenburg. Drei Tipps für Verbraucher:

1Kosten verabreden: Wer mit dem Schlüsseldienst einen Werkvertrag abschließt, aber keine Vereinbarung über den Lohn getroffen hat, muss keine überhöhten Rechnungen bezahlen. Der Unternehmer hat nur Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung, befand das Amtsgericht Lingen (Az.: 4 C 529/16). Zu deren Ermittlung kann die Preisempfehlung des Fachverbands herangezogen werden. Verbraucher sollten nach einem verbindlichen Komplettpreis fragen und möglichst einen Festpreis vereinbaren.

2Zuschläge prüfen: „Sofortzuschläge“, „Bereitstellungszuschläge“ oder „Spezialwerkzeugkosten“ – Extrakosten wie diese sind nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 31 C 63/98-44) nicht erlaubt. Zulässig sind Zuschläge nur außerhalb der üblichen Arbeitszeiten. Kunden sollten daher jeden Posten der Rechnung prüfen, bevor sie sie unterschreiben.

3Betrag überweisen: Der Rechnungsbetrag muss nicht zwingend in bar beglichen werden. Wer nicht genügend Bargeld zur Verfügung hat, kann auf Zahlung per Rechnung bestehen. Gebühren für Bearbeitung oder Buchung sind laut einem Urteil des Landgerichts Bremen unzulässig (Az.: 1 O 725/96).dpa