Gifhorn. Das Land bietet in besonders akuten Notlagen bis zu 20.000 Euro. Die Anträge müssen allerdings beim Landkreis gestellt werden.

Auch wenn die Stadt Gifhorn beim sogenannten „Weihnachtshochwasser“ glimpflich davon gekommen ist, haben doch einige Hauseigentümer und auch zum Teil Hausbewohner zum Beispiel überflutete Keller erlebt und dabei auch erhebliche Schäden hinnehmen müssen. Jetzt gibt es Hilfe vom Land Niedersachsen.

Wer als Privatperson durch das Hochwasser der vergangenen Wochen in eine akute Notlage geraten ist, kann jetzt eine kurzfristige Unterstützung erhalten. Das niedersächsische Umweltministerium hat dem Haushaltsausschuss des Landtages eine Billigkeits-Richtlinie vorgelegt, die in Kürze in Kraft tritt. Anträge für die Nothilfen können dann beim zuständigen Landkreis oder bei den kreisfreien Städten gestellt werden.

Die Soforthilfe als Billigkeitsleistung gilt nur für Privatpersonen

Die Landesregierung hat zudem einen Nachtragshaushalt für Entschädigungen, Reparaturen und die Ertüchtigung des Hochwasser- und Katastrophenschutzes auf den Weg gebracht. Analog zum Hochwassergeschehen von 2017 wird es eine kurzfristige und unbürokratische Soforthilfe als Billigkeitsleistung geben. Diese gilt nur für Privatpersonen und nur für Schäden, die unmittelbar durch das Hochwasser verursacht wurden. Die Soforthilfe wird betroffenen Privathaushalten gewährt, um eine „vorübergehende akute Notlage bei der Unterkunft oder in der Lebensführung durch notwendige Beschaffungen von Gegenständen des Haushalts (Hausrat) oder durch andere Maßnahmen finanziell zu bewältigen“, heißt es in der Richtlinie. Ist – etwa beim Hausrat – ein Gesamtschaden von voraussichtlich mindestens 5.000 Euro entstanden, soll eine Soforthilfe von mindestens 1.000 Euro und maximal 2.500 Euro je Haushalt gewährt werden. In besonders akuten Notlagen kann ausnahmsweise auch eine Soforthilfe bis 20.000 Euro gewährt werden.

Auch können in besonderen Härtefällen Schäden, die weniger als 5000 Euro pro Haushalt ausmachen, ausgeglichen werden. Die Hilfen sind grundsätzlich nicht rückzahlbar. Privathaushalte im Einzugsgebiet aller betroffenen Gewässer können Anträge stellen, dies sind zum Beispiel: Weser, Aller/Leine/Fuhse/Oker. Das Einzugsgebiet umfasst auch die Nebenflüsse der genannten Gewässer.

Die Anträge auf Soforthilfe können bis zum 22. März 2024 gestellt werden

Unter hochwasserbedingte Schäden fallen laut Richtlinie Schäden „durch Hochwasser als auch durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser (sowohl entlang der Fließgewässer als auch des damit verbundenen Grundwasserkörpers), überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind“.

Die Anträge auf Soforthilfe können bis zum 22. März diesen Jahres schriftlich gestellt werden. Bewilligungsstellen sind die von dem Hochwasserereignis betroffenen örtlich zuständigen Landkreise (z.B. Landkreis Gifhorn) und die kreisfreien Großstädte. Die Verwendung der Hilfen ist später durch Quittungen beziehungsweise Rechnungen für Dienstleistungen zu belegen. Für den Fall, dass das Land den Betroffenen später weitere Zahlungen gewährt, werden die Nothilfen angerechnet.