Hankensbüttel. Beim Thema Otter-Abschuss legen sich Naturschützer aus Hankensbüttel mit dem Freistaat Bayern an. Das sagt der Verwaltungsgerichtshof.

Im Konflikt mit der bayerischen Fischteichwirtschaft über die Tötung von Fischottern hat die Aktion Fischotterschutz aus Hankensbüttel einen weiteren Erfolg vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erzielt.

Naturschützer aus Hankensbüttel verhindern Otter-Abschuss

Nachdem bereits die Klagen des Naturschutzverbandes aus dem Kreis Gifhorn gegen die von der Regierung der Oberpfalz erteilten Einzelausnahmen zur Tötung von Fischottern zum Schutz der Fischteiche erfolgreich waren, wurden nun auch die daraufhin vom Land Bayern erlassenen Änderungen der Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung und einer Verordnung zur Ausführung der Bayerischen Ausnahmeverordnungen mit dem Zweck der Tötung von Fischottern durch den Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH) außer Vollzug gesetzt.

In dem Normenkontrollverfahren, das die Aktion Fischotterschutz sowie zwei weitere Umweltverbände geführt haben, wurde vom 14. Senat des Bayerischen VGH durch Beschlüsse vom 30. November 2023 entschieden (Az. 14 NE 23.1503 und 14 NE 23.1658), dass die beiden Verordnungen sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen (voraussichtlich) nichtig sind, sodass sie außer Vollzug zu setzen waren.

Beanstandet wurden vom VGH insbesondere, dass sich die Verordnungen voraussichtlich aus naturschutzrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gründen im Hauptsacheverfahren als unwirksam erweisen würden. Der VGH führt in der Entscheidung aus, die Verordnung sei rechtswidrig, weil die Frage der Höchstzahl ausnahmsweise zugelassener Fischottertötungen einer formlosen Regelung der Landesanstalt für Landwirtschaft überlassen werde. Dies sei ein Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz, der dazu führt, dass nicht nur die Änderungsverordnung, sondern auch die Ausnahmeverordnung selbst nichtig ist. Der VGH sieht in der Regelung einer Höchstzahl einen zentralen Aspekt.

Die Verordnung verstoße damit unter anderem gegen die Wesentlichkeitstheorie des Verfassungsrechts, nach der die wesentlichen Gesichtspunkte durch die rechtlichen Regelungen selbst geregelt werden müssen und nicht auf nachgelagerte Entscheidungsträger verlagert werden dürfen, erläutert Frank Niederstadt, Rechtsanwalt der Aktion Fischotterschutz. Auch die Vorgaben des gesetzlichen Rahmens, des Bundesnaturschutzgesetzes, werden auf diese Art und Weise nicht eingehalten.

Über weitere zahlreiche Rechtsfehler der Verordnung, die von den Klägern ebenfalls beanstandet wurden, hat der VGH im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mehr entschieden, weil es nach seiner Auffassung hierauf nicht mehr ankam.

Hankensbütteler Leiter des Otter-Zentrums begrüßt Gerichtsentscheidung

„Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichts, weil hiermit den Versuchen der Bayerischen Staatsregierung, sich aus wahlkampftaktischen Gründen über das geltende Naturschutz- und Europarecht hinwegzusetzen, ein entschiedener Riegel vorgeschoben wurde“, so Matthias Geng, Vereinsvorstand und Leiter des Otter-Zentrums in Hankensbüttel.

„Es ist zwar richtig, dass die Rückkehr des Otters, der über viele Jahrzehnte durch frühere Bejagung und Lebensraumzerstörung praktisch von der Bildfläche verschwunden war, für bestimmte Teichwirtschaften ein Problem darstellt. Die richtige Lösung für diese Probleme besteht jedoch in Zäunungen und einem gut konzipierten System von Ausgleichszahlungen, aber sicher nicht in der vermehrten Tötung der Tiere“, so Geng. Es dürfe nicht das Ziel sein, wirtschaftliche Interessen und Artenschutz gegeneinander auszuspielen. Die Aktion Fischotterschutz werde sich auch weiterhin für die auf der Roten Liste geführte Art stark machen, stellte der Leiter des Otterzentrums klar.

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