Braunschweig. Wer sich verbotenerweise mit Freunden in der Öffentlichkeit trifft, zahlt bis zu 400 Euro.

Das sonnige Frühlingswetter lockt jetzt die Menschen überall ins Freie. Sie halten es daheim nicht mehr aus. Doch längst nicht alle halten sich an den strikten Corona-Modus in der Öffentlichkeit. Sie halten nicht genug Abstand und sie treffen sich in Gruppen. Polizei und Zentraler Ordnungsdienst greifen hart durch. Hilft eine Verwarnung den Corona-Sündern nicht auf die Sprünge, hagelt es Anzeigen für die Beteiligten.

Bis zu 400 Euro fällig

Und die haben es in sich. Bis zu 400 Euro zahlt, wer in der Öffentlichkeit mit mehr als einer Person zusammenkommt (siehe unten). Und das passiert laut Polizei und Stadtverwaltung immer wieder. „Es sind bislang 706 Anzeigen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eingegangen“, sagt Stadtsprecher Rainer Keunecke. Eine genauere Differenzierung nach einzelnen Tatbeständen sei gegenwärtig aufgrund der Vielzahl der Fälle nicht möglich. Der weit überwiegende Teil betreffe allerdings die Kontaktbeschränkungen. Keunecke: „Verstöße von Gewerbetreibenden sind, wenn überhaupt, Einzelfälle.“

Das bestätigt Polizeisprecher Stefan Weinmeister. Wenn sich beispielsweise drei bis fünf Personen treffen, seien das deutlich zu viele. Mit maximal einer Person dürfe man sich in der Stadt aufhalten, oder aber mit Familienmitgliedern. In Brennpunkt seien hier weiterhin die Rathaus-Kolonnaden und auch der Schlossplatz. Im Großen und Ganzen seien die angesprochenen Personen nach polizeilicher Ansprache jedoch einsichtig. Weinmeister: „Bei manchen dauert’s freilich auch etwas länger.“ Die Sache mit dem neuen Lagerungsverbot in den Parks hätten die Menschen hingegen schnell eingesehen. „Hier gibt es keine großen Probleme.“

Das sind die Bußgelder

Der Niedersächsische Corona-Bußgeldkatalog trat am 9. April in Kraft. Und das sind die Bußgelder:

– Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m in der Öffentlichkeit und bei sportlicher Betätigung im Freien: 150 Euro je beteiligte Person.

– Zusammenkünfte und Ansammlungen von mehr als zwei Personen (Ausnahme: Personen aus dem gleichen Haushalt): 200 bis 400 Euro je beteiligte Person.

– Verstoß gegen die Corona-Maskenpflicht: 50 Euro.

– Zusammenkünfte in verbotenen Einrichtungen (z.B. Kneipen): 150 bis 400 Euro je beteilige Person.

– Bei Außer-Haus-Verkauf: Fehlende Sicherstellung des Mindestabstandes von 1,5 m zwischen den Kunden: 1.000 bis 3.000 Euro, zahlbar durch den Betriebsinhaber.

– Verzehr von Speisen und Getränken innerhalb eines Umkreises von 50 m zur Abgabestelle: 150 Euro je beteiligte Person.

– Fehlende Sicherstellung der Abstandsregelungen in Verkaufsstellen und Ladengeschäften sowie auf Wochenmärkten: 1.000 bis 3.000 Euro (Betriebsinhaber)

Nach Paragraph 75 Infektionsschutzgesetz sind bei gravierenden Regelmissachtungen auch Freiheits- oder Geldstrafen möglich.

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