Braunschweig. Die Unternehmen müssen Anträge stellen. Vorauszahlungen werden ohne Belege angepasst, Vollstreckungsmaßnahmen werden bis Ende 2020 aufgeschoben.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass zur Verbesserung der Liquidität bei Unternehmen die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert werden sollen. Die Stadt Braunschweig übernimmt die im Maßnahmenpaket der Bundesregierung vorgeschlagenen freiwilligen Handlungshinweise, um auf diese Weise von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen zu entlasten und zu unterstützen. Das teilte die Stadtverwaltung am Mittwoch mit.

Corona in Braunschweig- Alle Fakten auf einen Blick

Stundungsanträge werden bis zum 31. Dezember 2020 genehmigt, soweit der Steuerpflichtige die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf seine wirtschaftliche Situation und das Ausmaß der wirtschaftlichen Schwierigkeit darstellt. Stundungszinsen werden nicht berechnet. Wichtig ist, einen entsprechenden Antrag zu stellen, da sonst eine Stundung nicht möglich ist.

Coronavirus in der Region – hier finden Sie alle Informationen

Vorauszahlungen werden ohne Belege angepasst, soweit die Unternehmen unmittelbar von den Auswirkungen der Corona-Pandemie zum Beispiel wegen Schließung betroffen sind, und die Stadt berechtigt ist, die Vorauszahlungen anzupassen. Auch hier ist ein Antrag des Steuerpflichtigen erforderlich, in dem die Betroffenheit und das Ausmaß der wirtschaftlichen Schwierigkeit dargestellt werden.

Vollstreckungsmaßnahmen werden auf Antrag bis zum 31. Dezember 2020 aufgeschoben, soweit der Steuerpflichtige unmittelbar von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen ist. Säumniszuschläge werden für den Zeitraum 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020 nicht berechnet.