Wolfsburg. Am Sonntagvormittag zog die Polizei Wolfsburg gleich zwei berauschte Autofahrer aus dem Verkehr. Die Beamten entnahmen bei beiden eine Blutprobe.

Eine 26-jährige Wolfsburgerin, die mit ihrem Skoda in Schlangenlinien einen Parkplatz in der Innenstadt verlassen hat, fiel einer Funkstreife um 6:25 Uhr auf. Im Bereich der Porschestraße wurde sie schließlich kontrolliert, teilt die Polizei mit. Die Beamten bemerkten sofort, dass die Frau stark nach Alkohol roch und sich kaum auf den Beinen halten konnte. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 2,23 Promille. Die Beamten entnahmen ihr eine Blutprobe. Ihr Führerschein wurde beschlagnahmt.

Ein 30-jähriger Wolfsburger ist gegen 11.25 Uhr in Detmerode durch die gleiche Funkstreife kontrolliert worden. Die Beamten stellten dabei fest, dass der Golf-Fahrer unter dem Einfluss von Cannabisprodukten stand. Auch ihm haben die Beamten eine Blutprobe entnommen. Ihm drohen ein Bußgeld und ein Fahrverbot.

Welche Konsequenzen haben Fahrten ab 1,1 Promille?

Fahrten mit einem Alkoholgehalt im Blut ab 1,1 Promille sind grundsätzlich strafbar. Egal ob es zum Unfall kommt oder nicht, müssen Fahrerinnen und Fahrer mit drei Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg, einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und einem Führerscheinentzug von mindestens sechs Monaten bis 5 Jahren rechnen. In schweren Fällen ist ein lebenslänglicher Führerscheinentzug möglich.

Zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) müssen Personen, die mit mindestens 1,6 Promille unterwegs sind oder bei denen der Verdacht naheliegt, dass sie in Zukunft wieder alkoholisiert am Steuer sitzen werden. Das ist etwa der Fall, wenn sie trotz des erhöhten Alkoholgehalts relativ nüchtern wirken – dies deutet auf eine Gewöhnung und somit regelmäßigen Konsum hin. Wer mehrfach mit mehr als 0,5 Promille am Steuer erwischt wird, muss sich ebenfalls einem Gutachten unterziehen.

Letztlich entscheidet eine angeordnete Blutalkoholkontrolle, welche Bußen gelten. Ein Atemalkoholtest gilt lediglich als Indikator der Schwere.

Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog, Stand: 1. September 2023

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