Wolfsburg. Viele Verbraucher fragen sich zurzeit, ob sie ihre Patientenverfügung aufgrund der aktuellen Situation anpassen müssen.

Niemand müsse befürchten, bei einer Covid-19-Erkrankung aufgrund einer bestehenden Patientenverfügung nicht beatmet zu werden, teilt die Wolfsburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale Niedersachsen mit. Wer eine künstliche Beatmung für diesen Fall ausschließen wolle, sollte dies in seine Patientenverfügung aufnehmen. Unabhängig von der Corona-Pandemie könne es sinnvoll sein, sich um seine Vorsorgeverfügungen wie Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu kümmern – sie zu überprüfen oder neu zu erstellen, so die Verbraucherzentrale.

Viele Verbraucher fragen sich zurzeit, ob sie ihre Patientenverfügung aufgrund der aktuellen Situation anpassen müssen. Manche haben Sorge, dass im Fall der Fälle nicht alles medizinisch Mögliche getan werden würde. Andere – meist Ältere und Patienten mit Vorerkrankungen – lehnen künstliche Beatmung nicht nur im Falle von tödlich verlaufenden Erkrankungen, sondern auch bei einer Covid-19-Erkrankung ab.

„Die Corona-Krise macht uns die Gefahr einer schweren Erkrankung bewusst“, sagt Kai Kirchner, Gesundheitsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „Sie ändert aber nichts an den grundsätzlichen Empfehlungen für Patientenverfügungen.“

Covid-19 von bisherigen Textbausteinen nicht erfasst

Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 ist klar, dass der Ausdruck „keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen“ allein zu ungenau ist, heißt es in der Mitteilung der Verbraucherzentrale. In der Patientenverfügung müssten deshalb die Behandlungssituationen beschrieben und jeweils festgelegt werden, welche lebenserhaltenden Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden.

Typischerweise beziehen sich Textbausteine und Formulare auf den unmittelbaren Sterbeprozess, das Endstadium unheilbarer Erkrankungen, schwere Gehirnschädigungen und Gehirnabbauprozesse. Für diese Situationen werden lebenserhaltende Maßnahmen, künstliche Flüssigkeitszufuhr, künstliche Ernährung, künstliche Beatmung, Wiederbelebungsmaßnahmen, Dialyse und Antibiotikagabe geregelt.

Der Verzicht auf eine künstliche Beatmung gelte damit nicht für eine Covid-19-Erkrankung. Anders sei das nur bei einem sehr schweren Verlauf dieser Erkrankung oder erheblichen Vorerkrankungen. Wer generell künstliche Beatmung im Falle einer Erkrankung mit dem Coronavirus ablehnt, sollte darüber nachdenken, ob er seine Patientenverfügung anpasst und dies mit einem Arzt seines Vertrauens besprechen.

Mit der Vorsorgevollmacht einen Vertreter benennen

Damit im Ernstfall auch rechtliche und finanzielle Angelegenheiten von einer bestimmten Person oder von mehreren Personen übernommen werden können, sei eine Vorsorgevollmacht empfehlenswert. Weder der Ehepartner noch Kinder seien dazu automatisch berechtigt. Mit einer Bevollmächtigung im gesundheitlichen Bereich werde eine Vertrauensperson bestimmt, die mit den Ärzten sprechen und die Wünsche und Vorstellungen des Betreffenden vertreten kann.

Wurden diese zudem in einer Patientenverfügung formuliert, umso besser – der Vertrauensperson wird es im Zweifel leichter fallen, die entsprechenden Wünsche durchzusetzen. red

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