Peine. Die neun Punkte umfassende Verfügung gilt ab Montag und regelt die Beschränkungen von sozialen Kontakten. Zehnter Todesfall im Landkreis Peine.

Auf Grundlage der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz von Neuinfektionen mit dem Corona-Virus hat der Landkreis Peine am Samstag eine Allgemeinverfügung zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich erlassen.

Kreissprecher Fabian Laaß begründet die Maßnahmen: „Mit der Öffnung weiterer Betriebe und Einrichtungen wird die Gefahr größer, dass sich wieder mehr Menschen mit dem Corona-Virus infizieren. Mit ihren nun angepassten Regelungen wirkt die neue Allgemeinverfügung dem entgegen. Vordringliches Ziel im Interesse aller ist weiterhin, Infektionsketten soweit wie möglich zu durchbrechen und zu unterbinden. Alle sind aufgerufen, mit dem eigenen Verhalten dazu beizutragen“. Die Allgemeinverfügung ist zunächst bis Dienstag, 19. Mai, gültig. Eine Verlängerung ist möglich.

Außerdem bestätigte der Landkreis Peine am Wochenende, dass es einen neunten und einen zehnten Todesfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus gibt. Eine 85-jährige Frau aus dem Seniorenheim „Brockenblick“ in Gadenstedt ist verstorben. Damit erhöht sich die Zahl der Todesfälle aus dem „Brockenblick“ auf insgesamt sechs. Bei dem zweiten Verstorbenen handelt es sich um einen Mann, der außerhalb des Kreises in einem Krankenhaus behandelt wurde. Aktuell sind im Landkreis Peine 132 Corona-Fälle bestätigt. 46 Personen sind derzeit erkrankt, 76 gelten als genesen.

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Ab Montag, 20. April, gelten nach der Allgemeinverfügung des Landkreises Peine folgende Regelungen für geöffnete Betriebe und Einrichtungen:

1. In allen Betrieben und Einrichtungen muss der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden.

2. Es darf sich nur eine Kundin oder ein Kunde je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche in den geöffneten Betrieben und Einrichtungen aufhalten.

3. Bei Kassentätigkeiten sind Einmalhandschuhe zu benutzen, die regelmäßig zu wechseln sind.

4. Um Warteschlangen zu vermeiden, sollen so viele Kassen geöffnet werden, wie es unter Beachtung des Mindestabstands in der räumlichen Situation möglich ist.

5. Es ist darauf hinzuwirken, dass möglichst viele Zahlvorgänge kontaktlos per Handy oder per Kartenzahlung erfolgen.

6. Es besteht eine erhöhte Desinfektionspflicht für alle Griffe von Einkaufwagen, Touchscreens von Waagen und anderen Geräten, Kundentoiletten, Türklinken und Handläufe. Diese sind regelmäßig in kurzen Abständen zu reinigen und zu desinfizieren. Das Desinfektionsmittel muss bedingt viruzid, viruzid oder viruzid+ wirksam sein.

7. Es besteht ebenfalls eine erhöhte Desinfektionspflicht für Handwerksgeräte, die in direkter Berührung mit Dritten kommen. Sie sind nach dem Kontakt mit Dritten zu desinfizieren. Das Desinfektionsmittel muss bedingt viruzid, viruzid oder viruzid+ wirksam sein.

8. Wo es möglich ist, ist das Aufstellen von Handdesinfektionsspendern an den Ein- und Ausgängen der Betriebe und Einrichtung sicherzustellen.

9. In Betrieben und Einrichtungen, in denen Einkaufswagen für den Kunden zur Verfügung stehen (z.B. im Lebensmitteleinzelhandel, in Baumärkten, Drogerien etc.) dürfen nur Kunden die Verkaufsfläche betreten, die einen Einkaufswagen benutzen. Dies gilt nicht: a) für Kleinkinder im Einkaufswagen, b) für Kundinnen/Kunden, die den Betrieb oder die Einrichtung mit Kinderwagen betreten, der als Einkaufswagen genutzt wird, c) für Kundinnen/Kunden, die den Betrieb oder die Einrichtung nur mit Rollstuhl oder Rollator betreten können.

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