Lüneburg. Hausbesitzer aus Diepholz hatten geklagt. Nun das eindeutige und unanfechtbare Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts.

Niedersächsische Bauaufsichtsbehörden dürfen die Beseitigung von Schottergärten anordnen. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Kläger waren die Eigentümer eines Einfamilienhauses im Stadtgebiet Diepholz, die im Vorgarten zwei insgesamt etwa 50 Quadratmeter große Beete angelegt haben. Diese sind mit Kies, in den einzelne Pflanzen eingesetzt sind, bedeckt.

Die Beteiligten stritten insbesondere darüber, ob es sich um Grünflächen im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung handelt. Nach einer Vorschrift müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Mit ihrem Entscheid ließen die Richter in Lüneburg die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. Januar 2022 nicht zu. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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