Mal wieder ein Bußgeldbescheid. Überschaubare zweistellige Summe. Na gut. Trotzdem ärgerlich, weil der im Amtsschreiben angeführte Grund mich wurmt: die erlaubte Parkzeit um mehr als eine Stunde überschritten. Was anhand der eingelegten Parkscheibe eindeutig nachweisbar war. Mindestens ebenso unzweideutig konnte ich den Meinen nachweisen, dass ich zum inkriminierten Zeitpunkt mit dem ersten Herbstgebläse im Rücken auf meinem Fahrrad gen Heimatscholle gepustet worden war. „Das war dann wohl ich“, sagte der Sohn, um sogleich mit einem Anflug von Melodramatik hinterdrein zu schieben: „Ich kapier das mit den Parkscheiben einfach nicht!“ Alles gut, wollte ich schon sagen und das übliche Muttisüßholzgesäusel raspeln, mit dem Mütter in solchen Momenten ihre Kinder zu kandieren pflegen. Aber ehrlich gesagt: Ich kapier trotzdem nicht, was es an dem Einlegen einer Parkscheibe nicht zu kapieren gibt! Eine Parkscheibe kann man verlieren, vergessen, verbusseln, von mir aus. Aber eine Parkscheibe kann man nicht falsch einlegen. Denn die Parkscheibeneinstellung ist: alternativlos. Es kann nur einen von Amts wegen überprüfbaren und auch nach logischen Gesichtspunkten einleuchtenden Zeitpunkt geben: den der Ankunft. Kurzes Insichgehen. „Kann einem ja mal gesagt werden.“ Hiermit geschehen.