Berlin. Der BGH urteilt zur Betriebskostenabrechnung.

Die jährliche Betriebskostenabrechnung für die Wohnung oder das Haus muss schlüssig sein. Mieter sollten sie auch ohne besondere Fachkunde nachvollziehen können. „Aufgeführt werden in der Abrechnung aber nur die Endkosten“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. „Alle Faktoren, die dieser Abrechnung zugrunde liegen, müssen auf Wunsch aber offengelegt werden.“ Das heißt: Legen Mieter Widerspruch ein, können sie Einsicht in die zugehörigen Belege nehmen.

Das hat jetzt auch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe noch einmal klargestellt. Der für das Mietrecht zuständige Senat erklärte am Mittwoch, dass Vermieter ihren Mietern auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen gewähren müssen. Für die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der Betriebs- und Heizkosten auf die einzelnen Mieter trägt der Vermieter zudem die sogenannte Darlegungs- und Beweislast (Az.: VIII ZR 189/17).

Wer diesen Anspruch geltend machen will, muss sich direkt an Vermieter oder Hausverwaltung wenden. Nach der Einsicht der Unterlagen bleibt Mietern noch ein wenig Zeit zur Prüfung der Unterlagen. „Nach zwei bis drei Wochen sollten Sie Ihre Einwände dann aber begründen können“, erklärt Ropertz. dpa